Thema Urheberrecht auf der Schulhomepage

1. Grundlagen

1.3. Kein Urheberrecht

Neben den urheberrechtlich geschützten Werken gibt es auch Werke, die keinen Urheberrechtsschutz (mehr) genießen. Das sind die sogenannten gemeinfreien Werke, im Englischen als public domain bezeichnet.

Gemeinfrei können Werke werden, wenn 

  • der Urheber auf das Urheberrecht verzichtet und sein Werk entsprechend kennzeichnet, oder
  • der Urheber länger als 70 Jahre verstorben ist (§ 64 UrhG) - gibt es mehr als einen Urheber, erlischt der Urheberrechtsschutz 70 Jahre nach dem Tod des letzten Urhebers (§ 65 UrhG)

Als gemeinfrei oder Gemeingut können Urheber ihre Werke markieren, indem sie dieses auf der Website, auf welcher sie ihr Werk hochladen, erklären und/ oder indem sie allgemein anerkannte Symbole zur Markierung verwenden.

Gemäß § 5 Abs. 1 UrhG. gilt außerdem, dass "Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen" nicht urheberrechtlich geschützt sind.


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Zero

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