Thema Urheberrecht auf der Schulhomepage
4. Stolperfallen
4.7. Screenshots
Die Veröffentlichung von Screenshots von urheberrechtlich geschützten Inhalten ist nur mit Erlaubnis des Rechteinhabers möglich. Das Urheberrecht gilt also auch, wenn man den Zeitungsartikel über die Schule als Bild aus einem Screenshot in die Schulhomepage setzt.
Ein einzelnes Bild aus einem Screenshot aus einem Fernsehbericht über die Schule in der Mediathek eines TV Senders könnte hingegen bei einer Veröffentlichung im passenden Kontext durch das Zitatrecht gedeckt sein. Die entsprechenden Regeln beim Zitieren sind dann zu beachten.
Bildquelle: Screenshot by Adrien Coquet, Noun Project, CC BY 3.0: