Thema Urheberrecht auf der Schulhomepage

5. Glossar

5.5. Nutzungsrecht

Beim Urheberrecht ist zu unterscheiden zwischen dem Urheberrecht selbst und dem Nutzungsrecht. In der Regel liegt das Nutzungsrecht immer beim Urheber selbst. Entstehen Werke im beruflichen Kontext, kann das Nutzungsrecht jedoch auch beim Arbeitgeber liegen. Das ist etwa bei Lehrkräften der Fall. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass das Nutzungsrecht hier bei der Schule liegt. Deren Nutzungsrecht beschränkt sich jedoch auf die schulische Nutzung. 

In Rheinland Pfalz vertritt man die Ansicht, dass das Nutzungsrecht sich auf die Klassen der Lehrkraft beschränkt, welche die Unterrichtsmaterialien erstellt hat. Unabhängig davon hat eine Lehrkraft immer die Möglichkeit, selbst erstellte Unterrichtsmaterialien auch anderweitig zu verwerten, etwa indem sie diese mit einer Creative Commons Lizenz versieht und als Open Educational Ressources (OER) veröffentlicht oder Nutzungsrechte an einen Verlag verkauft. Im letzteren Fall muss sie die entstehenden Nebeneinkünfte dem Dienstherren anzeigen.