KI - Datenschutz & KI-Verordnung & Urheberrecht
2. Datenschutzrecht
2.1. Grundregeln
Eine Schule darf die personenbezogenen Daten von Schülern, Lehrkräften und Eltern nur dann verarbeiten,
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wenn dies mit den Grundsätzen der DS-GVO vereinbar ist, und
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das Schulrecht eine Rechtsgrundlage dafür liefert, oder
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eine Einwilligung der Betroffenen vorliegt.
Das gilt so auch für KI-Plattformen, bei denen zusätzlich die Vorgaben der KI-Verordnung (KI-VO) zu beachten sind.