KI - Datenschutz & KI-Verordnung & Urheberrecht

2. Datenschutzrecht

2.12. Nutzung von KI-Systemen durch Lehrkräfte III

KI in der Unterrichtsvorbereitung

Bei der Erstellung von Materialien lassen sich die Möglichkeiten und Grenzen wie folgt abstecken:

✅ 1. Sachbezogene Inhalte
Erstellung von Entwürfen oder Aufgaben ohne Personenbezug. Nutzung von dienstlichen und privaten KI-Zugängen ist unbedenklich.
⚠️ 2. Personalisierte Materialien
Individualisierung (z.B. namentliche Ansprache). Privat: Strikt untersagt. Dienstlich: Vornamen oft vertretbar, aber teils Graubereich (je nach Nutzungsbedingungen).
🚫 3. Pädagogische Diagnostik
Ausarbeitungen zu Lernständen oder Diagnosen. In privaten Systemen grundsätzlich unzulässig, außer bei konsequenter Anonymisierung.

Vorsicht: Wann ist anonym wirklich anonym?

Anonymisierung bedeutet mehr als nur das Weglassen des Namens. Eine Identifikation darf auch durch die Kombination von Merkmalen nicht möglich sein.

Beispiel aus der Praxis:
Die Beschreibung eines „blinden Kindes“ führt an den meisten Schulen unmittelbar zu einer identifizierbaren Person. Im Gegensatz dazu ist das Merkmal „Lese-Rechtschreib-Schwäche“ oft so häufig, dass kein Rückschluss möglich ist. Sobald jedoch Schulname, Klasse und Merkmal kombiniert werden, droht die Reidentifikation.
💡 Info: Pseudonym vs. Anonym

Was für uns ein Pseudonym ist (wir wissen, wer "Schüler A" ist), bedeutet für den KI-Anbieter Anonymität. Da der Konzern die Zuordnung nicht herstellen kann, bleiben die Daten für ihn ohne Personenbezug.

* Historischer Kontext: Lehrkräfte verarbeiteten mangels Dienstgeräten über Jahre sensible Daten auf Privatgeräten (Zeugnisse, Gutachten). Die Praxis, Texte zu pseudonymisieren und Namen erst später auf Dienstrechnern einzufügen, wurde als Grauzone toleriert. Für KI-Systeme ist dieser Maßstab jedoch aufgrund der Cloud-Verarbeitung strenger anzulegen.

Bildquelle: vom Verfasser erstellt