KI - Datenschutz & KI-Verordnung & Urheberrecht
2. Datenschutzrecht
2.12. Nutzung von KI-Systemen durch Lehrkräfte III

KI in der Unterrichtsvorbereitung
Bei der Erstellung von Materialien lassen sich die Möglichkeiten und Grenzen wie folgt abstecken:
Erstellung von Entwürfen oder Aufgaben ohne Personenbezug. Nutzung von dienstlichen und privaten KI-Zugängen ist unbedenklich.
Individualisierung (z.B. namentliche Ansprache). Privat: Strikt untersagt. Dienstlich: Vornamen oft vertretbar, aber teils Graubereich (je nach Nutzungsbedingungen).
Ausarbeitungen zu Lernständen oder Diagnosen. In privaten Systemen grundsätzlich unzulässig, außer bei konsequenter Anonymisierung.
Vorsicht: Wann ist anonym wirklich anonym?
Anonymisierung bedeutet mehr als nur das Weglassen des Namens. Eine Identifikation darf auch durch die Kombination von Merkmalen nicht möglich sein.
Die Beschreibung eines „blinden Kindes“ führt an den meisten Schulen unmittelbar zu einer identifizierbaren Person. Im Gegensatz dazu ist das Merkmal „Lese-Rechtschreib-Schwäche“ oft so häufig, dass kein Rückschluss möglich ist. Sobald jedoch Schulname, Klasse und Merkmal kombiniert werden, droht die Reidentifikation.
Was für uns ein Pseudonym ist (wir wissen, wer "Schüler A" ist), bedeutet für den KI-Anbieter Anonymität. Da der Konzern die Zuordnung nicht herstellen kann, bleiben die Daten für ihn ohne Personenbezug.
* Historischer Kontext: Lehrkräfte verarbeiteten mangels Dienstgeräten über Jahre sensible Daten auf Privatgeräten (Zeugnisse, Gutachten). Die Praxis, Texte zu pseudonymisieren und Namen erst später auf Dienstrechnern einzufügen, wurde als Grauzone toleriert. Für KI-Systeme ist dieser Maßstab jedoch aufgrund der Cloud-Verarbeitung strenger anzulegen.
Bildquelle: vom Verfasser erstellt