KI - Datenschutz & KI-Verordnung & Urheberrecht
2. Datenschutzrecht
2.13. Nutzung von KI-Systemen durch Lehrkräfte IV

KI-Feedback zu Schülerarbeiten
Feedback ist wirkungsvoll, aber zeitintensiv. LLMs können hier entlasten – doch die rechtliche Zulässigkeit ist ein "Nadelöhr":
| 🏛️ Schulische KI-Plattformen | 👤 Private KI-Plattformen |
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Grundregel: Nur zulässig, wenn die Verarbeitung von pbD ausdrücklich erlaubt ist (bei ais.chat aktuell nicht der Fall). Vertretbar:
Texte ohne persönlichen Charakter (Inhaltsangaben, Protokolle, Übersetzungen), sofern keine Namen genannt werden. Verboten:
Texte mit religiösen, politischen oder biografischen Inhalten (Gefahr der Reidentifikation).. |
Grundregel: Personalisiertes Feedback ist grundsätzlich nicht zulässig. Grauzone / Dringend abzuraten:
Auch das anonyme Kopieren von Sachtexten durch Weglassen von Namen ist datenschutzrechtlich kritisch zu bewerten. Strikt untersagt:
Eingabe von Texten mit politischem/ biografischem Charakter (Gefahr der Reidentifikation). |
🔍 Was bedeutet Reidentifikation?
Selbst ohne Namen kann der Urheber eines Textes identifiziert werden. KI-Systeme können Inhalte automatisiert mit Äußerungen in sozialen Medien, Blogs oder Foren abgleichen. Ein sehr spezifischer, persönlicher Text ist so eindeutig wie ein digitaler Fingerabdruck.