KI - Datenschutz & KI-Verordnung & Urheberrecht

5. Fachbegriffe erklärt

5.4. KI - Anbieter und Betreiber

Die KI-Verordnung unterscheidet zwischen den Anbietern von KI-Systemen und den Betreibern von KI-Systemen. Dieser Unterschied ist wichtig, da sich für Anbieter andere Verpflichtungen aus der KI-Verordnung ergeben, als für Betreiber. Was also ist der Unterschied zwischen den beiden Begriffen und welcher ist für Schulen am relevantesten?

Die KI-Verordnung definiert die beiden Begriffe in Artikel 3, Nummer 3 und 4.

Anbieter

Stark vereinfacht ist ein "Anbieter" eine Person oder Stelle, die ein KI-System oder KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt/-lässt und unter eigenem Namen vermarktet oder einsetzt – egal ob kostenpflichtig oder frei.

In der Regel werden Schulen lediglich die "Betreiber" solcher Systeme sein. Das ändert sich jedoch in dem Moment, in dem eine Schule beispielsweise ein Open Source KI-Modell einrichtet und dieses für einen speziellen Anwendungszweck, zum Beispiel personalisierten KI-gestützten Vokabel- und Grammatiktrainer oder einen KI-gestützten Förderplanungsassistenten, weiterentwickelt und trainiert und es dann selbst für diesen Zweck selbst einsetzt und es eventuell sogar anderen Schulen zur Verfügung stellt. Damit wird sie selbst zum "Anbieter" mit allen einhergehenden Pflichten aus der KI-VO.

Betreiber

Unter einem "Betreiber" versteht man - einfach erklärt - eine Person oder Stelle, die ein fertiges KI-System in eigener Verantwortung einsetzt (in Betrieb nimmt). Wer ein KI-System für persönliche und nicht berufliche Zwecke einsetzt, ist kein "Betreiber" im Sinne der KI-VO.

Schulen, welche eine vom Land zur Verfügung gestellte KI-Plattform oder die eines kommerziellen Anbieters zur Erfüllung ihres Bildungs- und Erziehungsauftrages nutzen, agieren damit als "Betreiber." Würde eine Lehrkraft ihr privates ChatGPT, Gemini, Claude, Mistral oder ähnlich zur Aus- und Bewertung von Leistungsnachweisen nutzen, so würde sie damit zum "Betreiber" und unterläge den damit einhergehenden Pflichten. 

(Hinweis: die Nutzung einer privaten KI-Plattform für die Aus- und Bewertung von Leistungsnachweisen von Schülerinnen und Schülern verstößt gegen geltendes Recht und ist damit nicht zulässig.)