Thema Urheberrecht auf der Schulhomepage

Website: Lehren und Lernen in der digitalen Welt - Bezirksregierung Arnsberg
Kurs: Infokurs: Schulhomepage (Nutzungsrechte)
Buch: Thema Urheberrecht auf der Schulhomepage
Gedruckt von: Gast
Datum: Freitag, 31. Januar 2025

Beschreibung

Dieser Kurs vermittelt Schulen, wie Urheberrechtsverletzungen auf der Schulhomepage vermieden werden können. Lehrkräfte und Schulverantwortliche lernen:

  • welche Inhalte bedenkenlos genutzt werden dürfen,
  • welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um urheberrechtlich geschützte Inhalte zu verwenden,
  • wie Creative-Commons-Lizenzen korrekt angewendet werden und
  • welche Werke durch das Zitatrecht eingebunden werden können.

Darüber hinaus erfahren die Teilnehmenden, wie alternative Inhalte zu geschützten Werken gefunden und genutzt werden können. Ein weiterer Schwerpunkt liegt darauf, Schulen dabei zu unterstützen, potenziell urheberrechtlich problematische Inhalte auf ihrer Homepage zu erkennen und zu prüfen. Das Ziel des Kurses ist es, die Grundlagen des Urheberrechts verständlich zu vermitteln, damit Schulhomepages frei von rechtlichen Risiken bleiben.

Inhaltsverzeichnis

1. Grundlagen

Eine Schulhomepage ist der öffentliche Internetauftritt einer Schule. Die über die Schulhomepage eingestellten Inhalte, Texte, Fotos, Videos, Tonaufnahmen, PDFs, Dokumente, Animationen und weitere sind so für jeden Besucher der Seite einsehbar. Das Urheberrecht spielt hierbei eine wichtige Rolle, denn:

  • jede Veröffentlichung urheberrechtlich geschützter Werke im Internet erfordert eine separate Erlaubnis des Urhebers,
  • auch scheinbar harmlose Handlungen, wie das Veröffentlichen von Schülerarbeiten oder Unterrichtsmaterialien, kann urheberrechtliche Konsequenzen haben,
  • die öffentliche Zugänglichmachung von geschützten Werken ohne Erlaubnis stellt eine Urheberrechtsverletzung dar,
  • Schulen bzw. das Land haftet für Urheberrechtsverletzungen von Lehrkräften im schulischen Kontext,
  • die Annahme "Einmal im Netz – immer im Netz" ist rechtlich nicht haltbar. Auch wenn ein Werk bereits online verfügbar ist, darf es nicht ohne Weiteres auf der Schulhomepage verwendet werden.
  • Urheberrechtsverletzungen können zu Unterlassungsansprüchen, Schadensersatzforderungen und rechtlichen Konsequenzen führen, in erster Linie für das Land, in zweiter Linie aber auch für die Schulen selbst.

Es ist daher für Schulen unerlässlich, dass sie die Spielregeln des Urheberrechts kennen und korrekt bei der Gestaltung und Pflege ihrer Homepage anwenden. Schulen sollten hier besondere Sorgfalt walten lassen und sicherstellen, dass alle verwendeten Inhalte entweder selbst erstellt, frei verfügbar oder die entsprechenden Erlaubnisse eingeholt bzw. die Inhalte ordnungsgemäß lizenziert sind.

1.1. Wofür gilt das Urheberrecht?

Das Urheberrecht gilt automatisch für alle Werke, die eine gewisse Schöpfungshöhe besitzen. Eine Kennzeichnung etwa mit dem aus dem angelsächsischen Raum bekannten © ist deshalb in Deutschland und vielen anderen Länden nicht explizit erforderlich. 

Man sollte grundsätzlich davon ausgehen, dass Inhalte, die man online findet, die Bestandteile von Webseiten sind, zum Download angeboten werden oder die in den Ergebnissen von Suchmaschinen angezeigt werden, urheberrechtlich geschützt sind.

Urheberrechtlich geschützte Inhalte könnten Texte sein, Bilder, Grafiken, Zeichnungen, Animationen, Fotos, Videos, Audios, PDF Dateien, Dateien anderer Formate, Landkarten, interaktive Inhalte, Schriftarten, Layouts und Designs der Website wie auch Programm Codes.


Beachtet werden sollte, dass das Urheberrecht auch für einfache Übersetzungen von Texten gilt - auch wenn man diese selbst übersetzt hat. Ebenso gilt das Urheberrecht für einfache Abänderungen eines Werkes, etwa wenn man ein Foto mit einem Filter verfremdet oder es beschneidet (siehe § 3 Satz 2 UrhG).

Bildquellen: Noun Project, CC BY 3.0Document by symbolict; Audio File by Warunk Icon; Video File by Krish; Photos by Alice Design; Drawing by ferdizzimo; Pdf by LAFS; Code by Melvin Salas; Online Map by verry poernomo

1.2. Unter welchen Voraussetzungen können urheberrechtliche geschützte Werke genutzt werden?

Die Nutzung eines urheberrechtlich geschützten Werkes auf der Schulhomepage setzt voraus, dass der Ersteller der Homepage selbst Urheber ist oder bei fremden Werken über die ausdrückliche Erlaubnis des Urhebers verfügt.

Urheberrechtlich geschützte Inhalte können auf einer Schulhomepage genutzt werden, wenn

  • die Schule selbst Urheber der Inhalte ist. Das ist der Fall, wenn die Schule Texte selbst verfasst, Bilder, Video- und Tonaufnahmen selbst angefertigt, Code selbst programmiert, ein PDF selbst erstellt hat usw.
  • die Schule eine Erlaubnis des Urhebers zur Nutzung auf der Schulhomepage eingeholt hat
  • die Inhalte mit einer Creative Commons Lizenz  versehen sind und eine Nachnutzung wie von der Schule beabsichtigt zulassen.

1.3. Kein Urheberrecht

Neben den urheberrechtlich geschützten Werken gibt es auch Werke, die keinen Urheberrechtsschutz (mehr) genießen. Das sind die sogenannten gemeinfreien Werke, im Englischen als public domain bezeichnet.

Gemeinfrei können Werke werden, wenn 

  • der Urheber auf das Urheberrecht verzichtet und sein Werk entsprechend kennzeichnet, oder
  • der Urheber länger als 70 Jahre verstorben ist (§ 64 UrhG) - gibt es mehr als einen Urheber, erlischt der Urheberrechtsschutz 70 Jahre nach dem Tod des letzten Urhebers (§ 65 UrhG)

Als gemeinfrei oder Gemeingut können Urheber ihre Werke markieren, indem sie dieses auf der Website, auf welcher sie ihr Werk hochladen, erklären und/ oder indem sie allgemein anerkannte Symbole zur Markierung verwenden.

Gemäß § 5 Abs. 1 UrhG. gilt außerdem, dass "Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen" nicht urheberrechtlich geschützt sind.


Public Domain

Zero

Public Domain

No Copyright

 Public Domain


Public Domain Markierung


Public Domain Markierung

Public Domain Icon




 
    


Bildquellen: Icons links in der Tabelle Creative Commons Org - CC BY 4.0; Icon rechts SVG Repo

1.4. Creative Commons

Die sehr strengen Einschränkungen in Bezug auf die Nachnutzung kreativer Werke durch andere Personen und die Umstände, die es oft kostet, ein Nutzungsrecht von den Urhebern einzuholen, führten zur Entwicklung eines "Lizenzsystems", mit welchem es Urhebern möglich ist, ihre Werke zu kennzeichnen und damit anzugeben, welche Form der Nachnutzung ihres Werkes sie unter welchen Bedingungen zulassen.


Das Lizenzsystem von Creative Commons ist kostenlos, auch wenn der Begriff Lizenz im Deutschen oft mit Geld verbunden ist. Es ist international anerkannt und vor deutschen Gerichten durchsetzbar. Wie in der Grafik erkennbar, gibt es verschiedene Module, die sich kombinieren lassen. Je nach verwendeten Modulen sind die Möglichkeiten zur Nachnutzung offener oder eingeschränkter.

Die Tabelle zeigt die Lizenzformen, welche für die Nutzung auf einer Schulhomepage am interessantesten sind.

Creative Commons Lizenzierungen
CC BY
Namensnennung (Attribution)


ist für sich alleine genommen die offenste Lizenz. Es muss lediglich der Urheber genannt werden.
CC BY SA Namensnennung und Nachnutzung unter gleichen Bedingungen (Share Alike)

ist sehr häufig und noch immer sehr offen in den Möglichkeiten der Nachnutzung. Die Bedingungen, welche der Urheber für die Nachnutzung angibt, müssen beachtet werden.
CC BY ND Namensnennung und keine Veränderungen am Werk (No Derivatives) ist seltener zu finden aber noch gut nutzbar, wenn das Werk unverändert nachgenutzt werden soll.


Werden auf einer Website Creative Commons lizenzierte Inhalte verwendet, so ist dabei neben den vom Urheber vorgegebenen Angaben immer auch die Lizenzform anzugeben! Diese sollte wie im Beispiel unten zur Lizenzbeschreibung verlinkt sein.

Die NC (Non Commercial, keine Nutzung für Geschäftszwecke) ist umstritten in ihrer Anwendung und sollte für Schulhomepages nicht genutzt werden.

Bildquelle: Wikipedia; MJL; CC BY 4.0 International

Quellen:

1.5. Verlinkungen

Das Internet ist ein großes Netz aus verlinkten Websites. Die meisten Websites enthalten Links zu anderen Websites. Ist eine Website öffentlich aufrufbar, ist es statthaft, auf der eigenen Website einen Link zu dieser Website einzubauen. Je nach Aufbau einer Website kann es auch möglich sein, zu einzelnen Beiträgen, Bildern, Videos, PDF Dateien usw. zu verlinken. Auch das ist vollkommen in Ordnung.

Technisch ist es möglich, Objekte wie Bilder, Videos und Audios über die direkten Links zu diesen mittels HTML in die eigene Website einzubinden, dass sie angezeigt werden als ob sie auf dem eigenen Homepage Server liegen. Sie werden dann auf der eigenen Website angezeigt, jedoch bei jedem Seitenaufruf von der fremden Seite abgerufen. Das ist in der Regel nicht zulässig und lässt sich durch den Betreiber der fremden Website leicht nachverfolgen. Eine Ausnahme hierbei sind Inhalte, die über sogenannte Embeds in die eigene Seite eingebunden werden.

1.6. Einbettungen mit Erlaubnis

Eine ganze Reihe von Websites bieten von sich aus eine Möglichkeit an, Inhalte über sogenannte Embeds in andere Websites einzubinden. Bekannte Beispiele sind etwa YouTube, Google Maps, Open Street Maps, Vimeo und Soundcloud. Ein Beispiel, wie ein solcher Embed Code aufgebaut ist:

<iframe src="https://exampl width="300"height=e.com" framebord"200" er="0"></iframe>

Bei YouTube sieht ein Embed Code etwa aus wie folgt. YouTube bietet auch Links, über welche CMS wie WordPress selbst Embed Codes erstellen und das Video so einbinden.

Screenshot eines YouTube Embed Codes.

Angezeigt werden auf Websites Möglichkeiten zur Einbettung oft durch ein Symbol wie das folgende.

Bildquelle: Embed by Mert Güler von Noun ProjectCC BY 3.0 

1.7. Zitate

Eine Möglichkeit, Teile von Werken, welche dem Urheberrecht unterliegen, auch ohne Erlaubnis des Urhebers in die Schulhomepage einzubinden, biete sich über das Zitat gem. § 51 UrhG an.

Das Urheberrecht kennt:

  • Text-Zitate, 
  • Audio-Zitate, 
  • Film-Zitate
  • Bild-Zitate

Entscheidend ist dabei jedoch der hervorgehobene Teil aus dem Gesetzestext:

"Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist."

Das heißt, es muss immer einen Kontext geben, in welchem zitiert wird, aus dem sich der besondere Zweck ergibt.

Unverzichtbar ist immer die Angabe der Quelle des Zitats gem. § 63 Satz 1 UrhG. Ohne Quellenangabe ist das Zitat kein solches und stellt einen Verstoß gegen das Urheberrecht dar.

Quellen:

1.8. Präsentation des Unterrichts, von Unterrichts- oder Lernergebnissen an der Bildungseinrichtung

Urheberrechtlich geschützte Inhalte können gem. § 60a Abs. 1 Nr. 3 im Umfang bis zu 15% Dritten gegenüber öffentlich gemacht werden, um diesen den Unterricht sowie Unterrichts- oder Lernergebnisse der Schule zu präsentieren. Geht es um einzelne Abbildungen oder Beiträge aus Fachzeitschriften oder wissenschaftlichen Zeitschriften, sonstige Werke geringen Umfangs oder vergriffene Werke, so dürfen diese gem. § 60a Abs. 2 sogar vollständig wiedergegeben werden.

Damit ist es für Schulen möglich, begrenzte Ausschnitte von urheberrechtlich geschützten Werken oder in bestimmten Kategorien von Werken sogar vollständige Werke auf der Schulhomepage zu veröffentlichen, wenn dieses im Rahmen der "Präsentation des Unterrichts, von Unterrichts- oder Lernergebnissen" der Schule erfolgt. Das wäre etwa der Fall, wenn ein Video Clip veröffentlicht würde über die Schulhomepage, in welchem Schülerinnen und Schüler ein urheberrechtlich geschütztes Theaterstück aufführen. Der Clip dürfte dann nur bis zu 15% des Theaterstücks wiedergeben.

Hinweis: Diese Ausnahme gilt nicht für Unterrichtswerke der Bildungsverlage (§ 60a Abs. 3 Nr. 2). Zwar gibt es auch dort eine 15% Regel, es gelten für Bildungsinhalte jedoch andere Bedingungen.

1.9. Schülerarbeiten

Auch von Schülerinnen und Schülern erstellte Inhalte können dem Urheberrecht unterliegen. Das ist immer dann der Fall, wenn es um persönliche geistige Schöpfungen geht, etwa einen Video Clip, ein am Tablet komponiertes kleines Musikstück, ein Erklärvideo, ein im Kunstunterricht erstelltes Bild oder eine Skulptur, eine im Deutschunterricht verfasste Geschichte oder ein Gedicht und ähnlich. 


Möchte die Schule derartige Werke von Schülerinnen und Schülern auf der Schulhomepage veröffentlichen (oder in anderer Weise öffentlich zugänglich machen - etwa durch Aushängen in der Schuleingangshalle), so braucht die Schule dafür die Einwilligung der Schülerinnen und Schüler bzw. der Erziehungsberechtigten, durch welche der Schule die Nutzungsrechte übertragen werden.

Laut Veröffentlichung von Werken aus Rheinland-Pfalz empfiehlt es sich, diese Einwilligung schriftlich einzuholen. Volljährige Schülerinnen und Schüler können selbst einwilligen, bei 12 - 17  jährigen Schülerinnen und Schülern wird eine Einwilligung durch die Schülerinnen und Schüler selbst und die Erziehungsberechtigten empfohlen und bei Kindern unter 12 Jahren die der Erziehungsberechtigten. Auf der Website ist eine Vorlage für eine Einwilligung abrufbar. Was das Nutzungsrecht bei von Lehrern erstellten Inhalten angeht - siehe Nutzungsrecht im Glossar.

Bildquelle: Artist by Amethyst Studio; Singer by Design Circle; Videographer by Khoeron; Photographer by Icon From Us; Writer by Supanut Piyakanont; Noun ProjectCC BY 3.0:

2. Mögliche Urheberrechtsverstöße finden

Wie können Urheber Verstöße gegen ihre Rechte ermitteln und wie kann die Schule herausfinden, ob sich auf ihrer Website möglicherweise urheberrechtlich bedenkliche Materialien finden? Wie man hierbei vorgehen kann, erklären die beiden folgenden Seiten.


Bildquellen: Image Search by SHAHAREA; Music File Search by popcornarts; Pdf Search by Pravin Unagar; Document Search by RAGIL HERU FITRIYAN; Cloud Server by Rank Sol; Website Search by Karamat Ali - Noun Project, CC BY 3.0

2.1. Wie funktionieren Suchmaschinen?

Um nachvollziehen zu können, wie Rechteinhaber ihre Werke auf anderen Websites wie etwa Schulhomepages finden können, ist es hilfreich zu verstehen, wie Suchmaschinen funktionieren.

Suchmaschinen indizieren alle Inhalte einer Website, die in irgendeiner Form über Links innerhalb der Website zugänglich sind, auch wenn es sich um einzelne schon viele Jahre alte Seiten oder News Beiträge handelt. Sie können Texte und auch PDF Dateien auslesen, um sie zu indizieren. Genauso können sie die Namen von Dateien auslesen. Die Indizierung erfolgt, indem spezielle Programme, sogenannte Crawler, alle Links, welche von öffentlichen Websites ausgehen, verfolgen. Dabei werden sowohl Links zu internen wie auch externen Inhalten verfolgt. Alle Dateien bis zu den grafischen Elementen, aus denen die einzelne Website besteht, werden dabei erfasst. Mediendateien können dabei je nach Format ebenfalls ausgelesen werden. Die Algorithmen einer Suchmaschine können so in Abhängigkeit von der Bildqualität auch Bildinhalte erkennen und sogar Text aus Bildern auslesen.


Der Index einer Suchmaschine, in welchem alle von den Crawlern erfassten Inhalte gespeichert werden, speichert diese erfassten Inhalte über längere Zeiträume, so dass manche Inhalte bei Suchen noch angezeigt werden, wenn sie bereits einige Zeit von der Website gelöscht wurden. Liegt eine Mediendatei, die einst in eine Seite der Schulhomepage eingebunden wurde, weiterhin im Medienspeicher, so ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass Suchmaschinen den direkten Link zu dieser Datei weiterhin in ihrem Index hinterlegt haben. Damit ist die Datei auch weiterhin über die Suchmaschine auffindbar und erscheint entsprechend in Suchergebnissen.

Die Funktionen von Suchmaschinen kann man sich als Rechteinhaber zu Nutze machen, wenn man Urheberrechtsverletzungen ausfindig machen möchte.

Bildquelle: Jim Forest - tree with roots - CC BY NC ND 2.0; WEBTECHOPS LLP - caterpillar - Noun Project CC BY 3.0


2.2. Wie ermitteln Urheber Verstöße gegen ihre Rechte?

Die Funktionen von Suchmaschinen finden sich in spezialisierten Suchmaschinen und Tools wieder, welche Urheber nutzen können, um Urheberrechtsverletzungen aufzufinden. Einige integrieren mittlerweile KI Funktionalitäten.

Bekannt für die Rückverfolgung von Bildern sind:
  • TinEye - Eine der bekanntesten Reverse-Image-Suchmaschinen zur Auffindung von Bildkopien im Internet.
  • Google Bilder - Bietet eine Reverse-Image-Suche, um ähnliche und identische Bilder zu finden.
  • PicScout - Spezialisiert auf die Identifizierung und den Schutz von Bildern für Fotografen und Bildagenturen.
  • ImageRights - Bietet Urheberrechtsverfolgung und Lizenzmanagement für visuelle Inhalte.
  • Pixsy - Hilft Fotografen dabei, unerlaubte Nutzung ihrer Bilder aufzuspüren und durchzusetzen
  • Copytrack - Sucht nach unbefugter Nutzung von Bildern und unterstützt bei der Durchsetzung von Urheberrechten.
  • Berify - Ermöglicht die Suche nach gestohlenen oder missbräuchlich verwendeten Bildern im Internet.
  • Image Raider - Massensuche nach Bildern auf mehreren Suchmaschinen gleichzeitig.
  • Bing Visual Search - Die Bildsuchfunktion von Microsoft Bing mit Reverse-Image-Suche.
Vergleichbare Tools für Texte, die oft auch für Plagiatserkennung verwendet werden:
  • Copyscape - Eine der bekanntesten Suchmaschinen für Textplagiate. Sie ermöglicht es, nach Kopien von Webseiteninhalten oder einzelnen Textpassagen im Internet zu suchen.
  • Plagium - Bietet sowohl eine kostenlose als auch eine kostenpflichtige Version zur Überprüfung von Texten auf Plagiate im Internet.
  • PlagScan - Ein umfassendes Tool zur Plagiatserkennung, das häufig von Bildungseinrichtungen genutzt wird.

Es gibt auch Tools, mit welchen sich andere Inhalte suchen lassen.

Einige der aufgeführten Tools lassen sich kostenlos selbst testen.

Gerade Firmen, welche online Medien wie Bilder (z.B. Stock-Foto Dienste, Fotografen), Videos, Audios, Grafiken, Icons etc. verkaufen, achten auf Urheberrechtsverletzungen und suchen entweder selbst oder beauftragen spezialisierte Dienste.

2.3. Wie kann ich mögliche problematische Inhalte auf der Schulhomepage finden?

Die meisten Schulhomepages werden heute über sogenannte CMS (Content Management Systeme) erstellt und gepflegt. Die bekanntesten CMS sind WordPress, Joomla und Drupal. Diese trennen Inhalte, Medien und Layout voneinander. Zentrales Element ist eine Datenbank. Im Backend, in welchem die Website gepflegt wird, findet sich auch die Medienübersicht, hier ein Bild, wie diese Mediathek in WordPress aussieht.

Screenshot der Mediathek eines WordPress

Auch Websites, die über einen Homepage Baukausten erstellt und gepflegt werden, verfügen in der Regel über eine Medienübersicht. Über diese Medienübersichten lassen sich alle für die Schulhomepage hochgeladenen Medien anzeigen und sichten. Auch Dateien, welche verwaist sind, da die Seite, auf welcher sie eingebunden waren, finden sich hier.

Alternativ lassen sich die Medienspeicher von Websites auch über FTP aufrufen. Das erfolgt entweder über einen Browser im Verwaltungsbereich der Website beim Hosting Anbieter oder über ein spezielles FTP Programm, hier das Mac OS Programm Fetch im Ordner wp-content\uploads\2013\10 einer mit WordPress betriebenen Website. Über FTP Programme und den FTP Zugang im Browser lassen sich die Dateien auf dem Server durchsuchen wie im Datei Explorer eines PC.



Ergänzen lässt sich die Suche über das Backend einer Schulhomepage über eine Suche mittels einer Suchmaschine wie Google. Mit den folgenden Sucheingaben lässt sich die gesamte Schulhomepage nach einzelnen Dateitypen durchsuchen. Das * vor dem . veranlasst eine Wildcard Suche, wodurch alle Dateien mit der eingegebenen Dateiendung gesucht werden, egal wie sie benannt sind.

  • *.jpg site:schulhomepage.de
  • *.jpeg site:schulhomepage.de
  • *.png site:schulhomepage.de
  • *.pdf site:schulhomepage.de (oder site:schulhomepage.de filetype:PDF)

Es lässt sich auch nach allen Bildtypen zusammen suchen.


  • site:schulhomepage.de filetype:jpg OR filetype:jpeg OR filetype:png OR filetype:gif


Wichtig! Zur Anzeige der Suchergebnisse von Alle auf Bilder wechseln

3. Do's and Don'ts

Um einen schnellen Überblick zugeben, was mit Blick auf das Urheberrecht auf der Schulhomepage statthaft und und was zu Urheberrechtsverstößen führen kann, fassen die folgenden beiden Seiten die wichtigsten Informationen zusammen.


Bildquelle: Like by i cons; Noun ProjectCC BY 3.0:

3.1. Das ist mit Blick auf Urheberrecht möglich

Erlaubt auf der Schulhomepage sind

Selbst erstellte Inhalte
  • Texte
  • Bilder
  • Videos
  • Audios
  • Animationen
  • Dokumente (PDF, docx, xlsx, …)
  • Bei Bildern, Videos, Tonaufnahmen ist gegebenenfalls das Datenschutzrecht zu beachten und eine Einwilligung der abgebildeten Personen einzuholen
Links zu 
  • anderen Websites
  • Website Beiträgen
  • Website Inhalten - so dass diese über einen Aufruf der jeweiligen Ursprungsseite bzw. dem Server der Website geöffnet werden

Einbettungen von fremden Inhalten

  • wenn diese von der Ursprungs-Website vorgesehen sind durch Bereitstellung eines Embed Codes; z.B. Google Maps, YouTube, H5P, LearningApps, Open Street Maps, ...
Einbettungen von eigenen Inhalten
  • z.B. aus Logineo NRW LMS, eine TaskCard, …

Verwendung von Public Domain (Gemeingut; gemeinfreien Werken) Inhalten; z.B. Werke, deren Autoren mehr als 70 Jahre tot sind; 

  • Beispiel Texte von Karl May, Goethe, Schiller - die Texte selbst sind gemeinfrei, Bearbeitungen jedoch nicht
  • Beispiel Musik - Stücke von Beethoven und Händel sind gemeinfrei, Aufnahmen, die andere davon gemacht haben, unterliegen jedoch dem Urheberrecht
  • Es gibt Websites, die Inhalte als Public Domain zur Verfügung stellen - diese kann man herunterlade und auf der eigenen Website einbauen
  • Erstelle ich eine eigene Aufnahme von einem Stück von Beethoven, kann ich diese problemlos auf der Website veröffentlichen
  • Lesen Kinder Gedichte von Goethe vor, können diese Aufnahmen (mit Einwilligung der Erziehungsberechtigten - Stimme, Datenschutzrecht) auf der Website veröffentlicht werden.

Werke, zu denen man sich die Erlaubnis der Urheber eingeholt hat, können auf der Schulhomepage veröffentlicht werden; in der Regel mit Hinweis auf den Urheber

  • Fotos
  • Videos
  • Texte 
  • Zeitungsartikel
  • Musikaufnahmen
  • ...

Werke mit Creative Commons Lizenzen können entsprechend der Lizenzvorgaben genutzt werden, immer auch mit Angabe der Lizenzform

  • Texte
  • Bilder
  • Grafiken
  • Videos
  • Audios
  • Arbeitsblätter
  • Dokumente
  • Software Code

Zitate gem. § 51 UrhG. - “sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist.”

  • Text-Zitate, 
  • Audio-Zitate, 
  • Film-Zitate
  • Bild-Zitate

Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen gem. § 5 UrhG. - im Kontext Schule könnten das sein, Auszüge

  • aus dem Schulgesetz
  • aus Erlassen
  • aus Verordnungen
  • aus der BASS
  • aus dem Sozialgesetzbuch
  • aus sonstigen Vorschriften
  • bestimmte Schreiben der Bezirksregierung und des Ministeriums, wenn sie für die Öffentlichkeit bestimmte Informationen enthalten

Werke von Schülerinnen und Schülern mit Erlaubnis der Erziehungsberechtigten bzw. Schülerinnen und Schüler und gegebenenfalls datenschutzrechtlicher Einwilligung

Von Lehrkräften erstellte Werke, gegebenenfalls gegebenenfalls datenschutzrechtlicher Einwilligung, wenn Personen darin abgebildet werden, z.B. Erklärvideo, …

Bis zu 15% eines urheberrechtlich geschützten Werkes, wenn es der Präsentation des Unterrichts, von Unterrichts- oder Lernergebnissen an der Schule (zu nicht kommerziellen Zwecken) dient.

3.2. Das sollte man mit Blick auf Urheberrecht unbedingt vermeiden

Nutzung ohne ausdrückliche Genehmigung des Urhebers:

  • Inhalte wie Bilder, Audios, Videos, Grafiken, Dokumente, … aus dem Internet herunterladen, 
  • Texte von Websites kopieren,
  • Logos von Dritten (z.B. Firmen, Vereinen, Marken, …),
  • Screenshots von Inhalten andere Websites,
  • Screen Recordings von Online Videos und Audios
  • Fotos von Website Inhalten, 
  • Fotos von gedruckten Dokumenten/ Zeitungen/ Zeitschriften

und 

  • in die Website einbauen - (sofern es nicht als Zitat im Rahmen von § 51 UrhG. erfolgt) oder sie
  • auf dem Server so ablegen, dass sie über das Internet zugänglich sind

Nicht zulässig ohne Erlaubnis des Urhebers/ Rechteinhabers/ Website Betreibers ist

  • den Link von Bildern, Audios, Videos, Grafiken, Dokumenten kopieren

und diese

  • so in die eigene Website zur Anzeige einbinden

Es hängt vom jeweiligen Fall ab, doch vor allem bei privaten Websites und denen von Firmen ist es in der Regel nicht zulässig, 

  • dort hinterlegte Download Links z.B. zu Dokumenten und Formularen, so auf der eigenen Website einzubinden, dass der Download ohne Besuch auf der Seite des Rechteinhabers möglich ist (man klickt den Link und der Download startet).

Nicht zulässig ist die Nutzung von Creative Commons Inhalten ohne

  • Angabe der jeweiligen Lizenzform, z.B. CC BY SA 4.0
  • die jeweilige Lizenzvorgabe umzusetzen, z.B. Nennung des Urhebers; Wiedergabe der bei SA gemachten Angaben

4. Stolperfallen

Beim Urheberrecht gibt es einige Stolperfallen, die man unbedingt vermeiden sollte, wenn man Rechtsfolgen wie Abmahnungen, Unterlassungserklärungen, Gerichtsverfahren und daraus möglicherweise resultierende Schadensersatzansprüche vermeiden möchte. Es ist deshalb sinnvoll, diese zu kennen.


Bildquelle: Stumble by Eugene Dobrik; Noun ProjectCC BY 3.0

4.1. Share Alike - Bedingungen der Nachnutzung

Bei den meisten Werken gibt es keine besonderen Angaben zu den Bedingungen der Nachnutzung. Einige Urheber geben jedoch Bedingungen vor. 

Das Landgericht Berlin hat in einem Beschluss vom 8. Oktober 2010 (Az. 16 O 458/10) entschieden, dass die Verletzung einer Creative Commons Lizenz eine Urheberrechtsverletzung darstellt. In diesem Fall ging es um ein Foto von Thilo Sarrazin, das unter der Creative Commons Lizenz "Attribution Share Alike 3.0 Unported" veröffentlicht wurde. Die Beklagte hatte das Bild verwendet, ohne auf den Urheber hinzuweisen und die Lizenzbedingungen beizufügen, wie es die Share-Alike-Bedingung erfordert.

Das Gericht entschied, dass die Beklagte durch die Nichtbeachtung der Lizenzbedingungen kein Nutzungsrecht erworben hatte und somit eine Urheberrechtsverletzung vorlag. Dies war die erste gerichtliche Durchsetzung einer Creative Commons Lizenz in Deutschland.

Dieser Fall unterstreicht die rechtliche Verbindlichkeit von Creative Commons Lizenzen und zeigt, dass die Nichteinhaltung der Share-Alike-Bedingungen ernsthafte rechtliche Konsequenzen haben kann.


Quellen:

4.2. Creative Commons ND Lizenz missachten

Die Creative Commons Lizenz - Keine Bearbeitung (ND, No Derivatives) erlaubt es, in der Nachnutzung das lizenzierte Material ganz oder in Teilen zu vervielfältigen und weiterzugeben. Eine Veröffentlichung auf einer Website wie einer Schulhomepage stellt eine Weitergabe dar. Im Rahmen der Lizenz ist es möglich, abgewandeltes Material zu erstellen und zu vervielfältigen. Eine Weitergabe dieser Abwandlungen ist jedoch nicht zulässig


Es ist ohne Probleme möglich Inhalte, die dieser Lizenz unterliegen, auf einer Schulhomepage zu verwenden, solange diese unverändert übernommen werden. 

Bildquellen: ND Icon Creative Commons Org;

4.3. Keine Erlaubnis des Urhebers

In der Vergangenheit gab es mehrere Fälle, in welchen Schulen bei der Veröffentlichung urheberrechtlich geschützter Inhalte ohne Erlaubnis des Urhebers handelten und diese sich gerichtlich zur Wehr setzten. 

Der sogenannte Córdoba-Fall ist ein wichtiger Präzedenzfall im Urheberrecht, der die Nutzung von Bildern im Internet betrifft:

  1. Eine Schülerin aus Nordrhein-Westfalen verwendete für ein Spanisch-Referat ein Foto der Stadt Córdoba, das sie von einer Reisewebsite heruntergeladen hatte.
  2. Die Schule veröffentlichte das Referat samt Foto auf ihrer Website, ohne die Erlaubnis des Fotografen einzuholen.
  3. Der Fotograf, Dirk Renckhoff, entdeckte dies und forderte 400 Euro Schadensersatz.
  4. Das Land NRW weigerte sich zu zahlen, woraufhin der Fall durch mehrere Instanzen bis zum Europäischen Gerichtshof (EuGH) ging.
  5. Der EuGH entschied 2018, dass die Veröffentlichung des Fotos auf der Schulwebsite eine Urheberrechtsverletzung darstellt, auch wenn das Bild ursprünglich frei im Internet verfügbar war.
  6. Der Bundesgerichtshof (BGH) setzte 2019 diese Entscheidung um und gab der Klage des Fotografen statt.

Der Córdoba-Fall zeigt, wie komplex das Urheberrechts im digitalen Zeitalter ist. Entgegen der landläufigen Meinung bedeutet die Online-Verfügbarkeit eines Werkes nicht automatisch eine freie Nutzungserlaubnis. Jede Veröffentlichung im Internet erfordert eine separate Genehmigung des Urhebers - selbst bei scheinbar harmlosen Handlungen wie der Veröffentlichung eines Schülerreferats. Der Fall verdeutlicht, wie wichtig es ist, bei der Verwendung fremder Inhalte stets die notwendigen Rechte zu prüfen und einzuholen.

In einem Fall von 2017 ging es um die Veröffentlichung eines Cartoons auf der Schulhomepage einer Grundschule. Auch hier lag keine Erlaubnis des Urhebers bzw. des Verlages, der die Verwertungsrechte innehatte. Der Fall landete vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main und dieses verpflichtete das Land Hessen zur Unterlassung der Veröffentlichung und einer Schadensersatzzahlung. Das Gericht stellte dabei klar, dass das Land grundsätzlich für Urheberrechtsverletzungen seiner Lehrer und Bediensteten im schulischen Kontext verantwortlich ist.

Einen ähnlichen Fall gab es etwas später als die Lehrkraft eines Gymnasiums einen Cartoon von Uli Stein zur Auflockerung auf der Schulhomepage einsetzte, ohne die Erlaubnis des Urhebers dafür eingeholt zu haben. Der Fall, der durch mehrere Instanzen ging, führte zunächst zu einer Unterlassungserklärung durch die Schulleitung, und einem Schadensersatz in Höhe von 1.200 €. 


Quellen:

4.4. Erlaubnis für den Zeitungsartikel

Eine Schule hat in ihrer Sammlung einen alten Zeitungsartikel über das 10 jährige Jubiläum der Schule. Die Zeitung gibt es schon nicht mehr aber man weiß, wer den Beitrag damals verfasst hat und fragt die Person, ob man den alten Beitrag auf der Schulhomepage aus Anlass des 50 jährigen Schulgeburtstages veröffentlichen darf. Man bekommt die Erlaubnis. 
Den alten Artikel fotografiert man ab und stellt das Foto in die Schulhompage ein. Mit dabei ist ein Foto, welches mitten im Artikel eingebunden ist. Fotograf war, wie der Artikel vermerkt, eine andere Person, nicht der Autor.

Durch die Veröffentlichung des Fotos mit dem Artikel hat die Schule möglicherweise einen Urheberrechtsverstoß begangen, sofern sie die Erlaubnis des Fotografen nicht auch eingeholt hat.

4.5. Bild ungeprüft aus Suchmaschine kopieren

Mitunter braucht man für die Illustration eines Textes auf der Schulhomepage ein passendes Bild, findet aber in der eigenen Sammlung keines. Es gibt zum Glück Creative Commons lizenzierte Bilder. Da wird man sicher etwas finden. Man bemüht eine Suchmaschine, filtert nach Creative Commons lizenzierten Bildern und kopiert schnell ein passendes direkt aus den Suchergebnissen. Die Qualität reicht.

Das Problem bei diesem Vorgehen ist, dass man so leicht einen Urheberrechtsverstoß begehen kann, da man auf diesem Weg:

  • nicht kontrollieren kann, ob das Bild tatsächlich eine Creative Commons Lizenz hat,
  • nicht sehen kann welche Creative Commons Lizenz das Bild hat und welche Lizenzbedingungen man einhalten bzw. umsetzen muss,
  • aufgrund der fehlenden Informationen zur exakten Creative Commons Lizenz die Lizenvorgaben nicht erfüllen kann und das Bild vermutlich ohne Lizenzangaben in die Seite einbauen wird.

4.6. Logos oder Markenzeichen

Ähnlich Fotos, Grafiken und Animationen genießen auch Logos und Markenzeichen rechtlichen Schutz. Sie sind in der Regel urheberrechtlich und/oder markenrechtlich geschützt. Die Verwendung von Abbildungen dieser Kategorie auf der Schulhomepage setzt ebenfalls eine Erlaubnis durch den Eigentümer voraus. 

Um Rechtsverletzungen zu vermeiden, sollten Schulen:

  • Die Erlaubnis des Markeninhabers einholen, bevor Sie ein Logo verwenden.
  • Die Nutzungsbedingungen der jeweiligen Unternehmen für ihre Logos beachten, die oft auf deren Websites zu finden sind.

Quellen:

4.7. Screenshots

Die Veröffentlichung von Screenshots von urheberrechtlich geschützten Inhalten ist nur mit Erlaubnis des Rechteinhabers möglich. Das Urheberrecht gilt also auch, wenn man den Zeitungsartikel über die Schule als Bild aus einem Screenshot in die Schulhomepage setzt. 


Ein einzelnes Bild aus einem Screenshot aus einem Fernsehbericht über die Schule in der Mediathek eines TV Senders könnte hingegen bei einer Veröffentlichung im passenden Kontext durch das Zitatrecht gedeckt sein. Die entsprechenden Regeln beim Zitieren sind dann zu beachten.

Bildquelle: Screenshot by Adrien Coquet, Noun ProjectCC BY 3.0:

4.8. Fotos/ Scans von Zeitungsartikeln

Mit Blick auf das Urheberrecht macht es keinen Unterschied, in welcher Form die Veröffentlichung oder Vervielfältigung eines geschützten Werkes erfolgt. Es handelt sich immer um eine Veröffentlichung im Sinne des Urheberrechts, egal ob ein Zeitungsartikel aus dem Internetauftritt einer Zeitung kopiert und als Text in die Schulhomepage eingebaut wird, ob man ihn aus der Tageszeitung abtippt, ein Fotos davon macht oder einen Scan.


Das bedeutet, selbst wenn man ein Foto eines Zeitungsartikels bei der morgendlichen Lektüre anfertigt oder einen vor Jahren ausgeschnittenen und in einer Sammlung befindlichen Zeitungsartikel abfotografiert oder einscannt, die Veröffentlichung setzt immer die Erlaubnis des Urhebers voraus. Gehört zum Artikel noch ein Foto, kann es einen weiteren Urheber geben, dessen Erlaubnis erforderlich ist.

Hinweis: Bei bestehenden Zeitungen liegt das Urheberrecht zwar bei den Verfassern und Fotografen, doch räumen diese ihrem Verlag ein Nutzungsrecht ein (wofür sie letztlich bezahlt werden). Hier ist dann die Erlaubnis des Verlages erforderlich. Bei Zeitungsartikeln aus Zeitungstiteln, die es nicht mehr gibt, liegt das Urheberrecht dann aber in der Regel bei den Verfassern und Fotografen.

Bildquelle: Newspaper by Shakeel Ch., Noun ProjectCC BY 3.0:

4.9. Bildungsinhalte

An vielen Schulen ist die Broschüre des BMBF - Urheberrecht in Schulen - bekannt.

  • Sie bietet aktuell die beste Übersicht über das Urheberrecht im Kontext Unterricht

  • Außerdem steht sie  unter einer Creative Commons Lizenz, CC BY SA 4.0.

Wichtig! Was für den Unterricht gilt, lässt sich nicht auf die Schulhomepage übertragen. Werden Lehrwerksinhalte online zur Verfügung gestellt, kann dieses nur in einem geschlossenen Bereich erfolgen. Ein Zugang zu diesem kann passwortgeschützt über die Schulhomepage erfolgen. Viele Schulen verbinden so ihr LMS (Lern Management System) mit der Schulhomepage, um Schülern und Lehrkräften den Weg zum Login in den geschützten Bereich zu erleichtern. Weitere Informationen zur Nutzung von digitalen oder digitalisierten Inhalten aus Lehr- und Lernwerken in geschlossenen Plattformen findet sich unter https://schulbuchkopie.de/.


Nebenbei bemerkt wäre es möglich, die obige Broschüre als PDF auf der Schulhomepage öffentlich zu hinterlegen, da sie wie oben erwähnt unter einer Creative Commons Lizenz steht.

4.10. Urheber nicht sicher zu ermitteln

Mitunter finden sich im Internet interessante oder nützliche Inhalte, die man gerne für die eigene Schulhomepage nutzen würde. Dabei kann es vorkommen, dass es auf der Seite nicht sicher möglich ist, diesen Inhalten einen Urheber zuzuordnen. Das kann verschiedene Gründe haben. Auf der Seite finden sich keinerlei Angaben zu Urhebern oder es geht aus den Angaben nicht hervor, wer der Urheber eines bestimmten Inhaltes ist. Es empfiehlt sich dann, sich an der folgenden Aussage aus der von der Bezirksregierung Münster veröffentlichten Schrift Urheberrecht trifft Schule zu orientieren.

"Um juristische Auseinandersetzungen zu vermeiden, sollte mit der Veröffentlichung fremder Werke gerade über die Homepage sehr vorsichtig umgegangen werden. Ist die Quelle nicht ausreichend bekannt, sollte auf eine Veröffentlichung eher verzichtet werden."

5. Glossar

Hier finden Sie Erklärungen zu allen Begriffen aus dem ersten Teil.

5.1. Schöpfungshöhe

Die "Schöpfungshöhe" ist ein wichtiges Konzept im Urheberrecht und bezieht sich auf das Maß an Kreativität, Originalität und individueller Prägung, das ein Werk aufweisen muss, um urheberrechtlichen Schutz zu genießen. 

Folgende Aspekte sind dabei wichtig:

  1. Individualität: Das Werk muss eine persönliche geistige Schöpfung sein, die die individuelle Handschrift des Urhebers erkennen lässt.
  2. Originalität: Es sollte sich von bereits existierenden Werken abheben und nicht nur eine reine Kopie oder Nachahmung sein.
  3. Gestaltungshöhe: Der kreative Aufwand muss über das Alltägliche oder rein Handwerkliche hinausgehen.
  4. Keine Schutzwürdigkeit für Triviales: Einfache, alltägliche Schöpfungen erreichen in der Regel nicht die erforderliche Schöpfungshöhe.

Die Schöpfungshöhe ist ein flexibles Konzept und variiert je nach Werkart. Beispielsweise ist die Schwelle für literarische oder musikalische Werke oft niedriger als für Gebrauchsgegenstände oder technische Zeichnungen.


Werke, die diese Schöpfungshöhe erreichen, genießen automatisch urheberrechtlichen Schutz, ohne dass eine Registrierung oder Anmeldung erforderlich ist.

5.2. Nachnutzung

"Nachnutzung" im Kontext des Urheberrechts bezieht sich auf die Verwendung eines urheberrechtlich geschützten Werkes über den reinen Werkgenuss hinaus. Dies umfasst Handlungen wie:

  1. Vervielfältigung (z.B. Kopieren von Texten oder Bildern)
  2. Verbreitung (z.B. Weitergabe von Kopien)
  3. Öffentliche Zugänglichmachung (z.B. Hochladen ins Internet)
  4. Bearbeitung oder Umgestaltung des Werkes

Für eine Nachnutzung ist grundsätzlich die Erlaubnis des Rechteinhabers erforderlich, es sei denn, es greift eine gesetzliche Ausnahme (Schranke) oder das Werk ist bereits gemeinfrei. Durch die Verwendung von Creative Commons Lizenzen können Urheber die Nachnutzung ihrer Werke gezielt steuern und gleichzeitig eine breitere Nutzung ermöglichen, als es das traditionelle "alle Rechte vorbehalten" des Urheberrechts erlaubt.

Die Einbindung eines geschützten Werkes mit Erlaubnis des Urhebers, ob direkt eingeholt oder über eine Creative Commons Lizenz beim Werk angezeigt, stellt im Kontext Schulhomepage eine Nachnutzung dar.


Quellen:

5.3. Werk

Im Kontext des Urheberrechts bezeichnet der Begriff "Werk" eine geistige Schöpfung, die eine persönliche, kreative Leistung darstellt. Gemäß § 2 des deutschen Urheberrechtsgesetzes (UrhG) umfasst dies insbesondere:

  • Literarische Werke (z.B. Bücher, Artikel, Gedichte)
  • Musikalische Werke
  • Werke der bildenden Künste (z.B. Gemälde, Skulpturen)
  • Fotografien und Filme
  • Wissenschaftliche und technische Darstellungen (z.B. Zeichnungen, Pläne)
  • Computerprogramme

Wichtige Merkmale eines "Werks" im urheberrechtlichen Sinne sind:

  • Es muss eine wahrnehmbare Form haben
  • Es muss eine gewisse Schöpfungshöhe erreichen
  • Es spiegelt die Persönlichkeit des Schöpfers wider
  • Es ist originell und individuell gestaltet

Der Werkbegriff ist bewusst weit gefasst, um verschiedene Arten kreativer Leistungen zu schützen. Auch neue Formen künstlerischen Ausdrucks können darunter fallen, solange sie die Kriterien eines Werkes erfüllen.

5.4. Markenrecht

In seinen Auswirkungen mit Blick auf die Nutzung von markenrechtlich geschützten Inhalten wie Logos, Markenzeichen, Slogans usw. ist das Markenrecht vergleichbar dem Urheberrecht. Ohne Erlaubnis des Rechteinhabers ist eine Nutzung auf der Schulhomepage nicht erlaubt.

Ein wichtiger Unterschied zum Urheberrecht ist, dass das Markenrecht nur wirksam ist, wenn ein Markenrecht für ein Logo, Markenzeichen, Slogan, usw. angemeldet wurde.

Quellen:

5.5. Nutzungsrecht

Beim Urheberrecht ist zu unterscheiden zwischen dem Urheberrecht selbst und dem Nutzungsrecht. In der Regel liegt das Nutzungsrecht immer beim Urheber selbst. Entstehen Werke im beruflichen Kontext, kann das Nutzungsrecht jedoch auch beim Arbeitgeber liegen. Das ist etwa bei Lehrkräften der Fall. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass das Nutzungsrecht hier bei der Schule liegt. Deren Nutzungsrecht beschränkt sich jedoch auf die schulische Nutzung. 

In Rheinland Pfalz vertritt man die Ansicht, dass das Nutzungsrecht sich auf die Klassen der Lehrkraft beschränkt, welche die Unterrichtsmaterialien erstellt hat. Unabhängig davon hat eine Lehrkraft immer die Möglichkeit, selbst erstellte Unterrichtsmaterialien auch anderweitig zu verwerten, etwa indem sie diese mit einer Creative Commons Lizenz versieht und als Open Educational Ressources (OER) veröffentlicht oder Nutzungsrechte an einen Verlag verkauft. Im letzteren Fall muss sie die entstehenden Nebeneinkünfte dem Dienstherren anzeigen.

6. FAQ

Hier finden sich Antworten auf häufige Fragen zum Thema Urheberrecht in Verbindung mit Schulhomepages. Bei Bedarf werden diese Fragen ergänzt.


Bildquelle: Question Mark by David Khai, Noun ProjectCC BY 3.0:

6.1. Zeitungsartikel

Über die Jahre haben wir Zeitungsartikell über unsere Schule gesammelt. Von diesen würden wir aus Anlass des 125. Geburtstags unserer Schule gerne einige auf der Schulhomepage veröffentlichen. Ist das möglich?

Das Urheberrecht für Presseartikel und begleitende Fotos in Zeitungen liegt in der Regel bei den jeweiligen Autoren und Fotografen. Die Dauer des Urheberrechtsschutzes unterscheidet sich je nach Art des Werkes:

Presseartikel
Journalistische Artikel gelten als urheberrechtlich geschützte Werke gemäß § 2 des Urheberrechtsgesetzes. Das Urheberrecht für diese Texte erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Autors.

Fotos
Bei Fotos wird zwischen zwei Kategorien unterschieden:

1. Lichtbildwerke: Künstlerisch wertvolle Fotografien, die Individualität und Kreativität widerspiegeln. Der Schutz beträgt 70 Jahre nach dem Tod des Fotografen.

2. Lichtbilder: Einfache, dokumentarische Aufnahmen. Diese sind für 50 Jahre ab dem Zeitpunkt der Aufnahme oder Veröffentlichung geschützt.

Das Urheberrecht für Presseartikel und Fotos in Zeitungen erlischt somit nach den gleichen Regeln wie bei anderen Werken. Nach Ablauf dieser Fristen werden die Werke gemeinfrei und können frei genutzt werden.

Es ist jedoch zu beachten, dass auch nach Erlöschen des Urheberrechts andere Rechte wie Markenrechte oder Werktitelschutz weiterhin bestehen können, die die Nutzung einschränken.

Quellen:


Welche Möglichkeiten man als Schule alternativ hätte

Wenn man ausgeschnittene alte Zeitungsartikel hat, dann würde ich diese wie in einer Collage übereinanderlegen und ein Foto erstellen. Dieses würde ich dann etwas unscharf machen, so dass man die Texte nicht lesen kann, allenfalls Überschriften erkennen. Die Fotos der Zeitungsartikel sollte man auch so in etwa erahnen können. Dann würde ich aus den interessanten Artikeln Zitate sammeln und darüber montieren oder darunter auflisten. Genauso könnte man eine Sammlung von Überschriften erstellen mit Jahreszahlen. Das wäre alles vom Zitatrecht gem. § 51 UrhG (https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__51.html) abgedeckt, wenn die Textstücke/ Sätze/ Überschriften so zu Teil eines eigenen Werkes werden. Zu beachten wäre, dass man gemäß den Regeln der Zitation die Quellen korrekt angibt. In dem Sinne könnte man sogar auch mal ein oder zwei Fotos übernehmen.

Alternativ bleibt nur, die Urheber ausfindig zu machen und zu kontaktieren. Auf Gemeinfrei kann man wohl eher nicht hoffen. Bei einem Artikel von 1965 muss man wohl davon ausgehen, dass weder Autor noch Fotograf heute schon 70 Jahre lang tot sind.

Braucht es eine Genehmigung der abgebildeten Personen? Es kommt sehr darauf an, um welche Personen es sich handelt und wie sie abgebildet sind.

  • Handelt es sich um Personen, wie eine Schulleitung oder einen Bürgermeister, so braucht man hier nichts zu beachten. Sie sind Personen des öffentlichen Lebens und gelten damit als Personen der Zeitgeschichte. Man kann sie einfach fotografieren und Bilder, auf denen sie abgebildet sind, veröffentlichen (sofern die Aufnahmen nicht das Privatleben dieser Personen betreffen).
  • Sind Personen Teilnehmer eines zeitgeschichtlichen Ereignisses, gelten auch etwas andere Regeln. Wenn es etwa ein Foto wäre, wo der Bundespräsident oder der Ministerpräsident oder vielleicht auch nur der Bürgermeister an die Schule kommt, um den neuen Schulbau einzuweihen, dann bräuchte es von den Personen, die bei einem solchen zeitgeschichtlichen Bild abgebildet sind, keine Einwilligungen. Das Foto einer Schulklasse der Schule, die 1965 zum Skifahren ins Sauerland fährt, wäre zwar auch ein zeitgeschichtliches Dokument, doch vermutlich würde das hier nicht ausreichen.

6.2. Inhalte aus Festschrift auf die Schulwebsite

Unsere Schule hat eine Festschrift zum Jubiläum der Schule erstellt. Wir haben darin Inhalte wie Fotos und Zeitungstexte von Dritten. Für diese haben wir extra eine Erlaubnis zur Nutzung in der Festschrift eingeholt. Können wir die Festschrift in ein PDF umwandeln und auf der Schulhomepage veröffentlichen?

Sofern die Schule bei den Urhebern der genannten Werke/ Inhalte keine ausdrückliche Erlaubnis für eine Online-Veröffentlichung eingeholt hat, geht das nicht. Die Schule sollte sich vor einer Veröffentlichung als PDF absichern und eine passende Erlaubnis einholen.

6.3. Impressumsgenerator

Ich habe mit einem Impressumsgenerator ein Impressum für die Schulwebsite erstellt und möchte es als Impressum nutzen. Was muss ich beachten?

In der Regel erwarten die Betreiber von Impressumsgeneratoren, dass Nutzer eine Urheberrechtsangabe machen, wenn sie das erzeugte Impressum auf ihrer Website verwenden. Das gilt auch dann, wenn man dieses Impressum nach eigenen Vorstellungen anpasst, verändert, ergänzt, verkürzt und ähnlich. Eine Nutzung des mit dem Impressumsgenerators ohne die vom Anbieter verlangte Urheberrechtsangabe in der vom Anbieter vorgegebenen Form verstößt gegen das Urheberrecht.

Hinweis: Auch das Kopieren und Anpassen eines Impressums einer anderen Website kann einen Urheberrechtsverstoß darstellen.

6.4. Haftungsfrage

Wer haftet bei Urheberrechtsverstößen?
Begeht eine Schule eine Urheberrechtsverletzung, etwa durch Veröffentlichung eines Bildes oder Textes ohne Erlaubnis des Urhebers, durch fehlende, falsche oder unvollständige Urheberrechtsangaben, so ist zunächst das Land Beklagter. Als solcher haftet es auch für etwaige Schadensforderungen. 

Das Land kann sich jedoch schadlos halten bei den Verursachern des Schadens, hier der Person, welche die Urheberrechtsverletzung begangen hat. Faktoren wie Vorsatz, Fahrlässigkeit und die Schwere des Verstoßes spielen dann eine Rolle bei der Frage, ob und in welchem Umfang ein Regress möglich ist.

6.5. Selbst verfasste Zeitungsartikel

Bei wem liegt das Urheberrecht für selbst verfassten Zeitungsartikel?

Wenn die Schule selbst Berichte für eine Zeitung verfasst und die Zeitung nimmt diese an und veröffentlicht sie, dann kann die Schule diese Berichte bzw. Zeitungsartikel ohne Probleme in die Schulhomepage aufnehmen, zumindest den Text. Das geht, da die Schule bzw. eine an der Schule tätige Person Urheber des Textes ist. Auch wenn die Redaktion der Zeitung den Artikel gekürzt hat, kann die Schule den Text in der verkürzten Form auf die Schulhomepage setzen. 

Anders ist der Fall, wenn die Zeitung den Artikel so deutlich überarbeitet, dass sich der Originaltext allenfalls noch erahnen lässt oder auf der Grundlage der Inhalte einen komplett neuen Artikel verfasst. Dann liegt das Urheberrecht für den Beitrag bei der Zeitung. Sind Änderungen am Text nur unwesentlich, verbleibt das Urheberrecht bei der Schule (§3 UrhG.).

Was zu Texten gesagt wurde, gilt auch, wenn die Schule der Zeitung Fotos für die Veröffentlichung übermittelt hat.

6.6. Internationales Urheberrecht

Gibt es Besonderheiten beim internationalen Urheberrecht?

Die Antwort zur Frage hängt sehr vom Einzelfall ab. Es gibt Unterschiede zwischen den urheberrechtlichen Regelungen in verschiedenen Ländern. Das gilt zum Beispiel bei den Fristen, wann ein Werk nach dem Tod des Urhebers gemeinfrei wird. Die Dauer des urheberrechtlichen Schutzes variiert zwischen den Ländern. In der EU und den USA beträgt sie in der Regel 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers, in anderen Ländern kann sie kürzer oder länger sein. Auch die Verfolgung von Urheberechtsverletzungen variiert von Land zu Land deutlich.

6.7. KI erstellte Inhalte

Wie ist das Urheberrecht bei mit KI erstellten Inhalten geregelt?
Findet sich keine passende begleitende Illustration für einen Text auf der Schulhomepage, lässt sich diese heute schnell mit einer der vielen KI Plattformen erstellen. Problem gelöst - oder doch nicht? Es geht um die Urheberschaft bei mit Unterstützung einer KI erstellten Werken. Bei wem liegt das Urheberrecht? Liegt es bei der Person, welche die Prompts eingibt, bei den Betreibern der KI Plattform oder gar bei den Personen, aus deren in das Training der KI eingeflossenen Werken das erzeugte Bild entstand?

Mit KI erstelles Bild, dass einen Künstler mit Palette und Pinsel vor einer Wand mit Zeichen zeigt.
In Deutschland sind Werke nur dann urheberrechtlich geschützt, wenn sie eine "persönliche geistige Schöpfung" darstellen, die auf menschlicher Kreativität beruht.  Da KI-generierte Bilder ohne direkten menschlichen Einfluss entstehen, fehlt ihnen dieser Schutz. Das bedeutet, dass solche Bilder gemeinfrei sind und von jedem frei verwendet werden können.  Allerdings können die Nutzungsbedingungen der jeweiligen KI-Plattformen spezifische Regelungen zur Verwendung der generierten Inhalte enthalten.  Es ist daher ratsam, diese Bedingungen sorgfältig zu prüfen, um sicherzustellen, dass keine vertraglichen Einschränkungen bestehen. 
Vorsicht ist geboten, wenn in einem von einer KI erzeugten Bild vorbestehende Werke erkennbar sind, etwa Logos oder Abbildungen von anderen Bildern, Fotos, Zeichnungen, ... oder sie solchen ähneln. Dieses zu erkennen ist nicht immer einfach. Man kann sich hierbei u.U. mit Funktionen wie Google Lens behelfen, welche das Internet nach vergleichbaren Bildern durchsuchen. Sollte ein von einer KI generiertes Bild ein Werk eines anderen Urhebers enthalten, ist seine Veröffentlichung nur mit dessen Erlaubnis rechtens.

Was für von KI generierte Bilder gilt, ist auch auf von KI erstellte Texte wie auch andere KI generierte Inhalte zu übertragen.

Belege:

Bildquelle: mit ChatGPT / DALL-E erstellt - A symbolic illustration representing the legal uncertainties of AI-generated images.

6.8. Platzierung Urheberrechtsangaben

Wo müssen bei Verwendung von urheberrechtlich geschützten Inhalten Dritter die Angaben zum Urheber platziert werden?

Angaben zum Urheber sollten imm so platziert werden, dass es für Dritte leicht möglich ist, den Bezug zwischen Inhalt und Urheberrechtsangabe herzustellen. Das kann unmittelbar bei diesem Inhalt sein, etwa unter einem Bild. Es kann aber auch im Fußbereich einer Seite sein oder im Seitenbereich. Werden in einer einzelnen Seite geschützte Inhalte verschiedener Urheber verwendet, etwa Fotos von mehreren Fotografen, muss aus den Urheberrechtsangaben eindeutig hervorgehen, welcher Urheber welchem Bild zuordnen ist, wenn die Angaben nicht unmittelbar beim Bild selbst zu finden sind. 

Es reicht übrigens nicht, Urheberrechtsangaben in den ALT Text eines Bildes zu setzen, abgesehen davon, dass der ALT Text eine andere Funktion hat.

Werden geschützte Inhalte in für die Schulhomepage erstellten Videos oder Tondateien verwendet, sollten die Angaben zu den Urhebern immer auch im Abspann gemacht werden, um eine Trennung der Angaben von den Inhalten zu vermeiden, wenn die Mediendatei heruntergeladen wird.

6.9. Nutzungsrechte und datenschutzrechtliche Einwilligung

Müssen Schulen bei der Veröffentlichung von Bild- und Tonaufnahmen von Schülerinnen und Schülern wie auch Lehrkräften neben der Einwilligung in die Datenverarbeitung auch noch eine Einwilligung in die Nutzung zur Veröffentlichung auf der Schulhomepage einholen?

Anders als in Baden Württemberg gibt es eine Empfehlung, hier eine gesonderte Einwilligung einzuholen in NRW nicht. Willigen Erziehungsberechtigte und Schülerinnen und Schülern in eine Datenverarbeitung zum Zweck der Veröffentlichung auf der Schulhomepage ein, so wird der Schule damit implizit immer auch ein entsprechendes Nutzungsrecht eingeräumt. Entsprechend findet sich in datenschutzrechtlichen Einwilligungen, bei denen es um die Veröffentlichung von Fotos geht immer auch ein Passus, wie der folgende: 

"Die Rechteeinräumung an den Fotos, Videos und Tonsequenzen erfolgt ohne Vergütung und umfasst auch das Recht zur Bearbeitung, soweit die Bearbeitung nicht entstellend ist."

6.10. Allgemeine Urheberrechtshinweise

Muss die Schule neben der Datenschutzerklärung auch Hinweise zum Urheberrecht auf der Schulhomepage haben?

Urheberrechtshinweise sind auf Websites rechtlich nicht zwingend erforderlich, da das Urheberrecht automatisch gilt (§ 1 UrhG). Allerdings können solche Hinweise aus folgenden Gründen sinnvoll sein:

  • Information für Besucher: Sie zeigen den Besuchern, dass die Inhalte urheberrechtlich geschützt sind, und fördern ein besseres Verständnis der rechtlichen Rahmenbedingungen.
  • Präventive Maßnahme gegen Rechtsverletzungen: Ein allgemeiner Hinweis kann dazu beitragen, Missverständnisse zu vermeiden, und signalisiert, dass die Rechte an den Inhalten der Website ernst genommen werden.

Es ist daher empfehlenswert, auf der Schulhomepage einen Hinweis zu ergänzen, dass urheberrechtlich geschützte Inhalte verwendet werden und dass nähere Informationen – wie Angaben zu den Urhebern und den genutzten Lizenzen – bei den jeweiligen Inhalten zu finden sind.

6.11. Fotos vom Berufsfotografen

Kann man von einem Berufsfotografen erstellte Aufnahmen wie Klassen- und Kollegiumsfotos auf der Schulhomepage nutzen?

Die Schule darf Klassenfotos und Fotos des Kollegiums auf ihrer Schulhomepage veröffentlichen, wenn bestimmte rechtliche Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehört neben den datenschutzrechtlichen Einwilligungen der abgebildeten Personen eine vertragliche Klärung der Nutzungsrechte an den Fotos. 

Berufsfotografen besitzen das Urheberrecht an ihren Werken. Damit die Schule die Fotos auf ihrer Website veröffentlichen darf, muss sie vom Fotografen die entsprechenden Nutzungsrechte einholen. Dies sollte idealerweise schriftlich im Rahmen eines Vertrags geregelt werden, der den Umfang und die Dauer der Nutzung festlegt.

8. Teste dein Wissen