6. FAQ

6.1. Zeitungsartikel

Über die Jahre haben wir Zeitungsartikell über unsere Schule gesammelt. Von diesen würden wir aus Anlass des 125. Geburtstags unserer Schule gerne einige auf der Schulhomepage veröffentlichen. Ist das möglich?

Das Urheberrecht für Presseartikel und begleitende Fotos in Zeitungen liegt in der Regel bei den jeweiligen Autoren und Fotografen. Die Dauer des Urheberrechtsschutzes unterscheidet sich je nach Art des Werkes:

Presseartikel
Journalistische Artikel gelten als urheberrechtlich geschützte Werke gemäß § 2 des Urheberrechtsgesetzes. Das Urheberrecht für diese Texte erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Autors.

Fotos
Bei Fotos wird zwischen zwei Kategorien unterschieden:

1. Lichtbildwerke: Künstlerisch wertvolle Fotografien, die Individualität und Kreativität widerspiegeln. Der Schutz beträgt 70 Jahre nach dem Tod des Fotografen.

2. Lichtbilder: Einfache, dokumentarische Aufnahmen. Diese sind für 50 Jahre ab dem Zeitpunkt der Aufnahme oder Veröffentlichung geschützt.

Das Urheberrecht für Presseartikel und Fotos in Zeitungen erlischt somit nach den gleichen Regeln wie bei anderen Werken. Nach Ablauf dieser Fristen werden die Werke gemeinfrei und können frei genutzt werden.

Es ist jedoch zu beachten, dass auch nach Erlöschen des Urheberrechts andere Rechte wie Markenrechte oder Werktitelschutz weiterhin bestehen können, die die Nutzung einschränken.

Quellen:


Welche Möglichkeiten man als Schule alternativ hätte

Wenn man ausgeschnittene alte Zeitungsartikel hat, dann würde ich diese wie in einer Collage übereinanderlegen und ein Foto erstellen. Dieses würde ich dann etwas unscharf machen, so dass man die Texte nicht lesen kann, allenfalls Überschriften erkennen. Die Fotos der Zeitungsartikel sollte man auch so in etwa erahnen können. Dann würde ich aus den interessanten Artikeln Zitate sammeln und darüber montieren oder darunter auflisten. Genauso könnte man eine Sammlung von Überschriften erstellen mit Jahreszahlen. Das wäre alles vom Zitatrecht gem. § 51 UrhG (https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__51.html) abgedeckt, wenn die Textstücke/ Sätze/ Überschriften so zu Teil eines eigenen Werkes werden. Zu beachten wäre, dass man gemäß den Regeln der Zitation die Quellen korrekt angibt. In dem Sinne könnte man sogar auch mal ein oder zwei Fotos übernehmen.

Alternativ bleibt nur, die Urheber ausfindig zu machen und zu kontaktieren. Auf Gemeinfrei kann man wohl eher nicht hoffen. Bei einem Artikel von 1965 muss man wohl davon ausgehen, dass weder Autor noch Fotograf heute schon 70 Jahre lang tot sind.

Braucht es eine Genehmigung der abgebildeten Personen? Es kommt sehr darauf an, um welche Personen es sich handelt und wie sie abgebildet sind.

  • Handelt es sich um Personen, wie eine Schulleitung oder einen Bürgermeister, so braucht man hier nichts zu beachten. Sie sind Personen des öffentlichen Lebens und gelten damit als Personen der Zeitgeschichte. Man kann sie einfach fotografieren und Bilder, auf denen sie abgebildet sind, veröffentlichen (sofern die Aufnahmen nicht das Privatleben dieser Personen betreffen).
  • Sind Personen Teilnehmer eines zeitgeschichtlichen Ereignisses, gelten auch etwas andere Regeln. Wenn es etwa ein Foto wäre, wo der Bundespräsident oder der Ministerpräsident oder vielleicht auch nur der Bürgermeister an die Schule kommt, um den neuen Schulbau einzuweihen, dann bräuchte es von den Personen, die bei einem solchen zeitgeschichtlichen Bild abgebildet sind, keine Einwilligungen. Das Foto einer Schulklasse der Schule, die 1965 zum Skifahren ins Sauerland fährt, wäre zwar auch ein zeitgeschichtliches Dokument, doch vermutlich würde das hier nicht ausreichen.