6. FAQ

6.9. Nutzungsrechte und datenschutzrechtliche Einwilligung

Müssen Schulen bei der Veröffentlichung von Bild- und Tonaufnahmen von Schülerinnen und Schülern wie auch Lehrkräften neben der Einwilligung in die Datenverarbeitung auch noch eine Einwilligung in die Nutzung zur Veröffentlichung auf der Schulhomepage einholen?

Anders als in Baden Württemberg gibt es eine Empfehlung, hier eine gesonderte Einwilligung einzuholen in NRW nicht. Willigen Erziehungsberechtigte und Schülerinnen und Schülern in eine Datenverarbeitung zum Zweck der Veröffentlichung auf der Schulhomepage ein, so wird der Schule damit implizit immer auch ein entsprechendes Nutzungsrecht eingeräumt. Entsprechend findet sich in datenschutzrechtlichen Einwilligungen, bei denen es um die Veröffentlichung von Fotos geht immer auch ein Passus, wie der folgende: 

"Die Rechteeinräumung an den Fotos, Videos und Tonsequenzen erfolgt ohne Vergütung und umfasst auch das Recht zur Bearbeitung, soweit die Bearbeitung nicht entstellend ist."