Infokurs: Schulhomepage (Nutzungsrechte)
Dieser Kurs vermittelt Schulen, wie Urheberrechtsverletzungen auf der Schulhomepage vermieden werden können. Lehrkräfte und Schulverantwortliche lernen:
- welche Inhalte bedenkenlos genutzt werden dürfen,
- welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um urheberrechtlich geschützte Inhalte zu verwenden,
- wie Creative-Commons-Lizenzen korrekt angewendet werden und
- welche Werke durch das Zitatrecht eingebunden werden können.
Darüber hinaus erfahren die Teilnehmenden, wie alternative Inhalte zu geschützten Werken gefunden und genutzt werden können. Ein weiterer Schwerpunkt liegt darauf, Schulen dabei zu unterstützen, potenziell urheberrechtlich problematische Inhalte auf ihrer Homepage zu erkennen und zu prüfen. Das Ziel des Kurses ist es, die Grundlagen des Urheberrechts verständlich zu vermitteln, damit Schulhomepages frei von rechtlichen Risiken bleiben.
3. Do's and Don'ts
3.1. Das ist mit Blick auf Urheberrecht möglich
Erlaubt auf der Schulhomepage sind
Selbst erstellte Inhalte- Texte
- Bilder
- Videos
- Audios
- Animationen
- Dokumente (PDF, docx, xlsx, …)
- Bei Bildern, Videos, Tonaufnahmen ist gegebenenfalls das Datenschutzrecht zu beachten und eine Einwilligung der abgebildeten Personen einzuholen
- anderen Websites
- Website Beiträgen
- Website Inhalten - so dass diese über einen Aufruf der jeweiligen Ursprungsseite bzw. dem Server der Website geöffnet werden
Einbettungen von fremden Inhalten
- wenn diese von der Ursprungs-Website vorgesehen sind durch Bereitstellung eines Embed Codes; z.B. Google Maps, YouTube, H5P, LearningApps, Open Street Maps, ...
- z.B. aus Logineo NRW LMS, eine TaskCard, …
Verwendung von Public Domain (Gemeingut; gemeinfreien Werken) Inhalten; z.B. Werke, deren Autoren mehr als 70 Jahre tot sind;
- Beispiel Texte von Karl May, Goethe, Schiller - die Texte selbst sind gemeinfrei, Bearbeitungen jedoch nicht
- Beispiel Musik - Stücke von Beethoven und Händel sind gemeinfrei, Aufnahmen, die andere davon gemacht haben, unterliegen jedoch dem Urheberrecht
- Es gibt Websites, die Inhalte als Public Domain zur Verfügung stellen - diese kann man herunterlade und auf der eigenen Website einbauen
- Erstelle ich eine eigene Aufnahme von einem Stück von Beethoven, kann ich diese problemlos auf der Website veröffentlichen
- Lesen Kinder Gedichte von Goethe vor, können diese Aufnahmen (mit Einwilligung der Erziehungsberechtigten - Stimme, Datenschutzrecht) auf der Website veröffentlicht werden.
Werke, zu denen man sich die Erlaubnis der Urheber eingeholt hat, können auf der Schulhomepage veröffentlicht werden; in der Regel mit Hinweis auf den Urheber
- Fotos
- Videos
- Texte
- Zeitungsartikel
- Musikaufnahmen
- ...
Werke mit Creative Commons Lizenzen können entsprechend der Lizenzvorgaben genutzt werden, immer auch mit Angabe der Lizenzform
- Texte
- Bilder
- Grafiken
- Videos
- Audios
- Arbeitsblätter
- Dokumente
- Software Code
Zitate gem. § 51 UrhG. - “sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist.”
- Text-Zitate,
- Audio-Zitate,
- Film-Zitate
- Bild-Zitate
Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen gem. § 5 UrhG. - im Kontext Schule könnten das sein, Auszüge
- aus dem Schulgesetz
- aus Erlassen
- aus Verordnungen
- aus der BASS
- aus dem Sozialgesetzbuch
- aus sonstigen Vorschriften
- bestimmte Schreiben der Bezirksregierung und des Ministeriums, wenn sie für die Öffentlichkeit bestimmte Informationen enthalten
Werke von Schülerinnen und Schülern mit Erlaubnis der Erziehungsberechtigten bzw. Schülerinnen und Schüler und gegebenenfalls datenschutzrechtlicher Einwilligung
Von Lehrkräften erstellte Werke, gegebenenfalls gegebenenfalls datenschutzrechtlicher Einwilligung, wenn Personen darin abgebildet werden, z.B. Erklärvideo, …
Bis zu 15% eines urheberrechtlich geschützten Werkes, wenn es der Präsentation des Unterrichts, von Unterrichts- oder Lernergebnissen an der Schule (zu nicht kommerziellen Zwecken) dient.