Infokurs: Schulhomepage (Nutzungsrechte)
Dieser Kurs vermittelt Schulen, wie Urheberrechtsverletzungen auf der Schulhomepage vermieden werden können. Lehrkräfte und Schulverantwortliche lernen:
- welche Inhalte bedenkenlos genutzt werden dürfen,
- welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um urheberrechtlich geschützte Inhalte zu verwenden,
- wie Creative-Commons-Lizenzen korrekt angewendet werden und
- welche Werke durch das Zitatrecht eingebunden werden können.
Darüber hinaus erfahren die Teilnehmenden, wie alternative Inhalte zu geschützten Werken gefunden und genutzt werden können. Ein weiterer Schwerpunkt liegt darauf, Schulen dabei zu unterstützen, potenziell urheberrechtlich problematische Inhalte auf ihrer Homepage zu erkennen und zu prüfen. Das Ziel des Kurses ist es, die Grundlagen des Urheberrechts verständlich zu vermitteln, damit Schulhomepages frei von rechtlichen Risiken bleiben.
1. Grundlagen
1.8. Präsentation des Unterrichts, von Unterrichts- oder Lernergebnissen an der Bildungseinrichtung
Urheberrechtlich geschützte Inhalte können gem. § 60a Abs. 1 Nr. 3 im Umfang bis zu 15% Dritten gegenüber öffentlich gemacht werden, um diesen den Unterricht sowie Unterrichts- oder Lernergebnisse der Schule zu präsentieren. Geht es um einzelne Abbildungen oder Beiträge aus Fachzeitschriften oder wissenschaftlichen Zeitschriften, sonstige Werke geringen Umfangs oder vergriffene Werke, so dürfen diese gem. § 60a Abs. 2 sogar vollständig wiedergegeben werden.
Damit ist es für Schulen möglich, begrenzte Ausschnitte von urheberrechtlich geschützten Werken oder in bestimmten Kategorien von Werken sogar vollständige Werke auf der Schulhomepage zu veröffentlichen, wenn dieses im Rahmen der "Präsentation des Unterrichts, von Unterrichts- oder Lernergebnissen" der Schule erfolgt. Das wäre etwa der Fall, wenn ein Video Clip veröffentlicht würde über die Schulhomepage, in welchem Schülerinnen und Schüler ein urheberrechtlich geschütztes Theaterstück aufführen. Der Clip dürfte dann nur bis zu 15% des Theaterstücks wiedergeben.
Hinweis: Diese Ausnahme gilt nicht für Unterrichtswerke der Bildungsverlage (§ 60a Abs. 3 Nr. 2). Zwar gibt es auch dort eine 15% Regel, es gelten für Bildungsinhalte jedoch andere Bedingungen.