5. Glossar

5.3. Werk

Im Kontext des Urheberrechts bezeichnet der Begriff "Werk" eine geistige Schöpfung, die eine persönliche, kreative Leistung darstellt. Gemäß § 2 des deutschen Urheberrechtsgesetzes (UrhG) umfasst dies insbesondere:

  • Literarische Werke (z.B. Bücher, Artikel, Gedichte)
  • Musikalische Werke
  • Werke der bildenden Künste (z.B. Gemälde, Skulpturen)
  • Fotografien und Filme
  • Wissenschaftliche und technische Darstellungen (z.B. Zeichnungen, Pläne)
  • Computerprogramme

Wichtige Merkmale eines "Werks" im urheberrechtlichen Sinne sind:

  • Es muss eine wahrnehmbare Form haben
  • Es muss eine gewisse Schöpfungshöhe erreichen
  • Es spiegelt die Persönlichkeit des Schöpfers wider
  • Es ist originell und individuell gestaltet

Der Werkbegriff ist bewusst weit gefasst, um verschiedene Arten kreativer Leistungen zu schützen. Auch neue Formen künstlerischen Ausdrucks können darunter fallen, solange sie die Kriterien eines Werkes erfüllen.