4. Stolperfallen

4.3. Keine Erlaubnis des Urhebers

In der Vergangenheit gab es mehrere Fälle, in welchen Schulen bei der Veröffentlichung urheberrechtlich geschützter Inhalte ohne Erlaubnis des Urhebers handelten und diese sich gerichtlich zur Wehr setzten. 

Der sogenannte Córdoba-Fall ist ein wichtiger Präzedenzfall im Urheberrecht, der die Nutzung von Bildern im Internet betrifft:

  1. Eine Schülerin aus Nordrhein-Westfalen verwendete für ein Spanisch-Referat ein Foto der Stadt Córdoba, das sie von einer Reisewebsite heruntergeladen hatte.
  2. Die Schule veröffentlichte das Referat samt Foto auf ihrer Website, ohne die Erlaubnis des Fotografen einzuholen.
  3. Der Fotograf, Dirk Renckhoff, entdeckte dies und forderte 400 Euro Schadensersatz.
  4. Das Land NRW weigerte sich zu zahlen, woraufhin der Fall durch mehrere Instanzen bis zum Europäischen Gerichtshof (EuGH) ging.
  5. Der EuGH entschied 2018, dass die Veröffentlichung des Fotos auf der Schulwebsite eine Urheberrechtsverletzung darstellt, auch wenn das Bild ursprünglich frei im Internet verfügbar war.
  6. Der Bundesgerichtshof (BGH) setzte 2019 diese Entscheidung um und gab der Klage des Fotografen statt.

Der Córdoba-Fall zeigt, wie komplex das Urheberrechts im digitalen Zeitalter ist. Entgegen der landläufigen Meinung bedeutet die Online-Verfügbarkeit eines Werkes nicht automatisch eine freie Nutzungserlaubnis. Jede Veröffentlichung im Internet erfordert eine separate Genehmigung des Urhebers - selbst bei scheinbar harmlosen Handlungen wie der Veröffentlichung eines Schülerreferats. Der Fall verdeutlicht, wie wichtig es ist, bei der Verwendung fremder Inhalte stets die notwendigen Rechte zu prüfen und einzuholen.

In einem Fall von 2017 ging es um die Veröffentlichung eines Cartoons auf der Schulhomepage einer Grundschule. Auch hier lag keine Erlaubnis des Urhebers bzw. des Verlages, der die Verwertungsrechte innehatte. Der Fall landete vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main und dieses verpflichtete das Land Hessen zur Unterlassung der Veröffentlichung und einer Schadensersatzzahlung. Das Gericht stellte dabei klar, dass das Land grundsätzlich für Urheberrechtsverletzungen seiner Lehrer und Bediensteten im schulischen Kontext verantwortlich ist.

Einen ähnlichen Fall gab es etwas später als die Lehrkraft eines Gymnasiums einen Cartoon von Uli Stein zur Auflockerung auf der Schulhomepage einsetzte, ohne die Erlaubnis des Urhebers dafür eingeholt zu haben. Der Fall, der durch mehrere Instanzen ging, führte zunächst zu einer Unterlassungserklärung durch die Schulleitung, und einem Schadensersatz in Höhe von 1.200 €. 


Quellen: