4. Stolperfallen

4.8. Fotos/ Scans von Zeitungsartikeln

Mit Blick auf das Urheberrecht macht es keinen Unterschied, in welcher Form die Veröffentlichung oder Vervielfältigung eines geschützten Werkes erfolgt. Es handelt sich immer um eine Veröffentlichung im Sinne des Urheberrechts, egal ob ein Zeitungsartikel aus dem Internetauftritt einer Zeitung kopiert und als Text in die Schulhomepage eingebaut wird, ob man ihn aus der Tageszeitung abtippt, ein Fotos davon macht oder einen Scan.


Das bedeutet, selbst wenn man ein Foto eines Zeitungsartikels bei der morgendlichen Lektüre anfertigt oder einen vor Jahren ausgeschnittenen und in einer Sammlung befindlichen Zeitungsartikel abfotografiert oder einscannt, die Veröffentlichung setzt immer die Erlaubnis des Urhebers voraus. Gehört zum Artikel noch ein Foto, kann es einen weiteren Urheber geben, dessen Erlaubnis erforderlich ist.

Hinweis: Bei bestehenden Zeitungen liegt das Urheberrecht zwar bei den Verfassern und Fotografen, doch räumen diese ihrem Verlag ein Nutzungsrecht ein (wofür sie letztlich bezahlt werden). Hier ist dann die Erlaubnis des Verlages erforderlich. Bei Zeitungsartikeln aus Zeitungstiteln, die es nicht mehr gibt, liegt das Urheberrecht dann aber in der Regel bei den Verfassern und Fotografen.

Bildquelle: Newspaper by Shakeel Ch., Noun ProjectCC BY 3.0: