3. KI-Verordnung

3.8. Wenn eine Schule zum Anbieter wird

Die Schule als Betreiber

Im Regelfall agiert eine Schule als Betreiber. Sie nutzt KI-Systeme, die ihr vom Schulträger oder dem Bundesland zur Verfügung gestellt werden (z. B. ais.chat oder kommerzielle Plattformen), gemäß deren Zweckbestimmung. Solange dies der Fall ist, gelten lediglich die Betreiberpflichten der KI-VO.

Marktplatz-Symbol

Wann wird die Schule zur Anbieterin?

Eine Schule gerät in die Rolle eines Anbieters im Sinne von Art. 3 Nr. 3 KI-VO, wenn sie ein KI-System entwickelt (oder entwickeln lässt) und es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt oder für den Eigengebrauch in Betrieb nimmt.

Wichtig: Die Anbieterrolle entsteht also nicht erst durch den Verkauf oder die Weitergabe an Dritte, sondern bereits dann, wenn die Schule ein selbst (wesentlich) modifiziertes System intern in den Dienst stellt.

Davon ausgenommen (Schule bleibt Betreiberin):
  • Erstellung eines Lernbegleiters innerhalb der Landeslösung ais.chat.
  • Chatbots zur Simulation historischer Figuren durch Lehrkräfte, auch wenn eigene Inhaltsdaten hinterlegt werden.

Kritisch ist die tiefgreifende Spezialisierung von KI-Systemen für allgemeine Verwendungszwecke (z. B. ChatGPT, Gemini, Claude). Führt diese Modifikation zu einer Einstufung als Anbieter, müssen zusätzliche Vorgaben für Hochrisiko-Systeme erfüllt werden.

🧪 Sonderfall: Experimentelle Nutzung und Informatikunterricht

Wird in der Schule – beispielsweise im Informatikunterricht der Oberstufe – selbst ein KI-System aufgesetzt, trainiert oder getestet, greift eine wichtige Ausnahme gemäß Art. 2 Abs. 6 KI-VO.

Diese Tätigkeiten im Bereich der Forschung, Erprobung und Entwicklung fallen nicht unter die strengen Vorgaben der Verordnung, solange die Systeme rein experimentell genutzt, nicht mit Echtdaten aus dem Schulbetrieb (z. B. realen Namen, Noten, Schülertexten anderen echten Inhalten) gefüttert und nicht offiziell in Betrieb genommen werden.

✅ Erlaubt (experimentelle Nutzung)
Schüler programmieren im Informatikunterricht ein eigenes neuronales Netz zu Testzwecken oder vergleichen verschiedene selbst trainierte KI-Modelle hinsichtlich ihrer Fehleranfälligkeit.
❌ Regulierungspflichtig (operative Nutzung)
Das selbstgebaute Netz wird genutzt, um Hausaufgaben der Parallelklasse zu korrigieren oder als offizieller Lernbegleiter für die Prüfungsvorbereitung eingesetzt.

Bildquelle: Vegetable Market by Ferifrey; von Noun Project ; CC BY 3.0