2. Datenschutzrecht

2.1. Grundregeln

Eine Schule darf die personenbezogenen Daten von Schülern, Lehrkräften und Eltern nur dann verarbeiten,

  • wenn dies mit den Grundsätzen der DS-GVO vereinbar ist, und

  • das Schulrecht eine Rechtsgrundlage dafür liefert, oder

  • eine Einwilligung der Betroffenen vorliegt.

Das gilt so auch für KI-Plattformen, bei denen zusätzlich die Vorgaben der KI-Verordnung (KI-VO) zu beachten sind.