5. Fachbegriffe erklärt

5.1. Automatisierte Entscheidungen

Der Begriff “automatisierte Entscheidungen” (Art. 22 DS-GVO) stammt aus der Datenschutz-Grundverordnung von 2018, also lange vor der öffentlichen Einführung von ChatGPT. Er regelt ausschließlich Entscheidungen, die auf algorithmischer Verarbeitung personenbezogener Daten beruhen und rechtliche oder ähnlich erhebliche Auswirkungen haben – anders als die KI-Verordnung, die KI-Systeme umfassend risikobasiert normiert. Betroffene haben hier ein Widerspruchsrecht sowie Anspruch auf eine Erklärung der Logik hinter der automatisierten Entscheidung.

Um es noch einmal genauer zu fassen, automatisierte Entscheidungen liegen vor, wenn digitale Systeme ohne jegliches menschliche Eingreifen – ausschließlich auf Basis programmierter Kriterien und Gewichtungen – entscheiden.

Weitere Informationen unter automatisierte Entscheidungen (deinedatendeinerechte.de)