2. Datenschutzrecht

2.13. Nutzung von KI-Systemen durch Lehrkräfte IV

KI-Feedback zu Schülerarbeiten

Feedback ist wirkungsvoll, aber zeitintensiv. LLMs können hier entlasten – doch die rechtliche Zulässigkeit ist ein "Nadelöhr":

🏛️ Schulische KI-Plattformen 👤 Private KI-Plattformen

Grundregel: Nur zulässig, wenn die Verarbeitung von pbD ausdrücklich erlaubt ist (bei ais.chat aktuell nicht der Fall).

Vertretbar:
Texte ohne persönlichen Charakter (Inhaltsangaben, Protokolle, Übersetzungen), sofern keine Namen genannt werden.
Verboten:
Texte mit religiösen, politischen oder biografischen Inhalten (Gefahr der Reidentifikation)..

Grundregel: Personalisiertes Feedback ist grundsätzlich nicht zulässig.

Grauzone / Dringend abzuraten:
Auch das anonyme Kopieren von Sachtexten durch Weglassen von Namen ist datenschutzrechtlich kritisch zu bewerten.
Strikt untersagt:
Eingabe von Texten mit politischem/ biografischem Charakter (Gefahr der Reidentifikation).

🔍 Was bedeutet Reidentifikation?

Selbst ohne Namen kann der Urheber eines Textes identifiziert werden. KI-Systeme können Inhalte automatisiert mit Äußerungen in sozialen Medien, Blogs oder Foren abgleichen. Ein sehr spezifischer, persönlicher Text ist so eindeutig wie ein digitaler Fingerabdruck.