6. FAQ

6.8. Urheberrecht bei KI-Bildern, die aus fremden Bildern erzeugt wurden

Mitunter benötigt man ein Foto oder Bild, mit welchem man einen Inhalt auf der Schulhomepage illustrieren möchte. Man findet ein sehr passendes Bild, doch es ist urheberrechtlich geschützt und kommt deshalb für eine Nutzung nicht in Frage. Vergleichbare Alternativen gibt es nicht.

Wäre es eine Option, das Foto zu nehmen und mittels einer KI bearbeiten zu lassen, so dass es vielleicht sogar noch etwas besser passt, aber eben nicht mehr das Originalfoto ist?

Mit einer vergleichbaren Frage befasste sich ein Gericht und kam zu dem Schluss, dass eine KI-Bearbeitung bereits eine unzulässige Bearbeitung nach § 23 UrhG darstellen kann. Dieser Paragraph spricht Urhebern das Urheberrecht bezüglich der Veröffentlichung und sonstigen Verwertungen von Bearbeitungen und anderen Umgestaltungen ihrer Werke zu. Eine Bearbeitung oder Umgestaltung liegt nur dann nicht vor, wenn das neu geschaffene Werk einen hinreichenden Abstand zum benutzten Werk wahrt. „Maßstab für die Schutzerstreckung ist, dass die schutzbegründenden individuellen Merkmale des Originals in der neuen Gestaltung wiedererkennbar sind“, gaben die Richter an. Der hinreichende Abstand zum benutzten Werk setzt eine schöpferische Auseinandersetzung mit dem Werk voraus. Nach Einschätzung der Richter, in Orientierung an einem anderen Urteil, kann es diese bei Nutzung einer KI nicht geben: „Insoweit kann eine Bearbeitung im Sinne von § 23 UrhG bei Nutzung eines KI-Systems allerdings schon aus dem Grunde ausscheiden, dass das Ergebnis der Überarbeitung nicht das Ergebnis einer freien kreativen Entscheidung darstellt, die in ihr zum Ausdruck kommt.1 Das heißt mit anderen Worten: Selbst wenn die KI das Bild ziemlich deutlich verändert, aber immer noch ausreichend viele originale Inhalte erkennbar sind, dann kann die Ausnahme von § 23 UrhG nicht greifen, da durch Nutzung der KI grundsätzlich keine eigene schöpferische Höhe erreicht wird.

Um es etwas anschaulicher am Beispiel eines Fotos, welches auf der Schulhomepage genutzt werden soll, zu erklären:

Für den Bericht über das neue Schulgarten-Projekt wird ein Foto von einer seltenen Hummelart gesucht. Ein perfektes Bild findet sich im Internet, ist aber urheberrechtlich geschützt. Die Idee: Das Bild wird in einen KI-Bildgenerator hochgeladen und per Befehl abgeändert (z. B. „Verändere den Hintergrund zu einer Blumenwiese und passe den Bildstil an“).

Warum das rechtlich problematisch ist:

Auch wenn das Ergebnis neu aussieht, hat die KI das ursprüngliche Foto als Vorlage (Input) genutzt. Solange die wesentlichen prägenden Merkmale des Originalfotos – wie die spezifische Haltung der Hummel, der Blickwinkel oder die Lichtführung – im neuen Bild noch wiedererkennbar sind, liegt rechtlich eine Umgestaltung oder Bearbeitung vor. Dafür hätte vorab die Einwilligung der Urheberin oder des Urhebers eingeholt werden müssen.

Wann wäre eine KI-Generierung erlaubt?

  • Freie Benutzung / Ausreichender Abstand: Das neue Bild unterscheidet sich so stark vom Original, dass die Eigenheit des ursprünglichen Fotos komplett verblasst und nicht mehr wiedererkennbar ist (z. B. „Gestalte ein Foto, welches eine Hummel der gleichen Art in einem Blumenbeet zeigt. Erstelle das Foto so, dass es der Vorlage in Bezug auf die Bildgestaltung nicht ähnelt, aber behalte die wesentlichen, die Art identifizierenden Merkmale der Hummel bei“).
  • Reine Text-Prompts (Prompting): Wenn die KI das Bild nicht auf Basis eines hochgeladenen Fotos erzeugt, sondern rein aus einer textlichen Beschreibung (z. B. „Generiere ein fotorealistisches Bild einer Erdhummel auf einer Lavendelblüte“). Hier dient kein fremdes Einzelwerk direkt als Bildvorlage.

Fazit für die Praxis an Schulen:
Ein urheberrechtlich geschütztes Foto als direkte Bild-Vorlage („Image-to-Image“) in eine KI einzuspeisen, um Urheberrechte zu umgehen, ist kein legaler Trick. Wer auf Nummer sicher gehen möchte, nutzt lizenzfreie Bilddatenbanken (z. B. Pixabay, Unsplash), achtet auf CC-Lizenzen oder lässt die KI Bilder rein über Texteingaben (Text-to-Image) erstellen.


1 LG Frankfurt (6. Zivilkammer), Aktenzeichen: 2-06 O 347/25