KI - Datenschutz & KI-Verordnung & Urheberrecht
Ziel dieses Kurses ist es, einen grundlegenden Überblick über alle wichtigen Fragen zum Einsatz von KI in der Schule, sowohl in der Hand von Lehrkräften als auch bei der Nutzung durch Schülerinnen und Schüler mit Blick auf Datenschutz, die KI-Verordnung und Urheberrecht zu geben.
3. KI-Verordnung
3.15. Transparenzpflicht bei Übernahme von fremden KI-Inhalten
In den bisherigen Betrachtungen zur Transparenzpflicht ging es primär um Inhalte, die von den Nutzerinnen und Nutzern selbst mittels KI generiert wurden. Im Schulalltag, ob für Unterrichtsmaterialien oder Veröffentlichungen auf der Schulhomepage, kann es jedoch vorkommen, dass KI-generierte Inhalte verwendet werden, die von Dritten erstellt wurden.
Auch hier stellt sich die Frage nach der Kennzeichnungspflicht gemäß Artikel 50 der KI-VO, sofern die Inhalte (Bilder, Audio oder Video) realen Personen, Orten oder Ereignissen so ähnlich sehen, dass sie fälschlicherweise für echt gehalten werden könnten (sogenannte Deepfakes oder realistisch wirkende Medien).
Bei der Beantwortung der Frage, ob bei der Übernahme fremder KI-Inhalte eine Transparenzpflicht besteht, muss zwischen zwei Szenarien unterschieden werden:
- 1. Der Inhalt wurde innerhalb der eigenen Institution erstellt:
Wurde das KI-generierte oder -veränderte Bild-, Audio- oder Videomaterial von einer Lehrkraft oder einer anderen Person an derselben Schule erstellt, ist die Rechtslage eindeutig. Die Schule gilt in diesem Fall rechtlich als Betreiber des KI-Systems im Sinne der KI-Verordnung und ist verpflichtet, die Transparenzregeln nach Art. 50 KI-VO umzusetzen. - 2. Der Inhalt stammt von externen Quellen (z. B. Downloads aus dem Internet):
Stammt das Material von einer externen Website, einer Datenbank oder Plattform Dritter, ist die rechtliche Situation eine andere. Die nutzende Person (bzw. die Schule) ist in diesem Fall weder Anbieter noch Betreiber des ursprungsgenerierenden KI-Systems. Da Art. 50 KI-VO Pflichten primär an Anbieter und Betreiber adressiert, greift die direkte gesetzliche Transparenzpflicht der KI-VO für den reinen Nachnutzer fremder Inhalte streng genommen nicht.1
💡 Merke: Transparenz - auch bei fremden KI-Inhalten
Eigene Schule / Kollegium: Die Schule ist Betreiber → Verpflichtende Kennzeichnung nach Art. 50 KI-VO.
Externe Dritte / Internet: Die Schule ist weder Anbieter noch Betreiber → Keine direkte gesetzliche Kennzeichnungspflicht nach KI-VO.
Praxis-Empfehlung: Auch wenn bei fremden KI-Inhalten keine strikte Pflicht nach Art. 50 KI-VO besteht, wird eine freiwillige Kennzeichnung (z. B. „Erstellt mit KI von [Urheber/Quelle]“) im Sinne der Medienkompetenz und Transparenz an Schulen dringend empfohlen!
1 Vgl. Dr. Thomas Schwenke, Rechtsanwalt für Digitalrecht: Muss ich fremde KI-Inhalte kennzeichnen? ↩