3. KI-Verordnung

3.16. Transparenzpflicht bei vor dem Stichtag 02.08.2026 erstellten Inhalten

Die Pflichten zur Transparenz gemäß Artikel 50 KI-VO gelten seit dem 2. August 2026. Allerdings war es bereits lange vor diesem Stichtag möglich, mittels KI Inhalte zu generieren oder zu verändern, die – sofern sie heute erstellt würden – als Deepfakes oder KI-generierte Medien gekennzeichnet werden müssten.

Solche Medien befinden sich vielfach bereits im Einsatz, etwa auf Schulhomepages, in Unterrichtsmaterialien oder in Fortbildungsinhalten. Es stellt sich daher die Frage, ob diese Altbestände nun nachträglich gekennzeichnet werden müssen, um rechtliche Risiken wie Abmahnungen zu vermeiden.

Bei der Beurteilung von Inhalten, die vor dem 2. August 2026 erstellt wurden, muss zwischen Medienformen und dem Zeitpunkt der Veröffentlichung unterschieden werden:

  • 1. Bild-, Audio- und Videomedien (Deepfakes / realitätsnahe Medien):
    Für Bild- und Tonmedien mit Deepfake-Charakter, die vor dem Stichtag (02.08.2026) erzeugt wurden, gilt die gesetzliche Kennzeichnungspflicht nach Art. 50 Abs. 4 KI-VO nicht - selbst dann nicht, wenn sie erst nach dem Stichtag erstmals verwendet oder veröffentlicht werden.1
  • 2. Texte zur Information der Öffentlichkeit (z. B. Schulhomepage):
    Bei KI-generierten oder -überarbeiteten Texten, die der Öffentlichkeitsinformation dienen, greift die Ausnahme nur unter einer doppelten Bedingung: Der Text muss vor dem Stichtag erstellt UND vor dem Stichtag bereits veröffentlicht worden sein. Wurde ein Text zwar vor dem 02.08.2026 verfasst, aber erst nach dem Stichtag online gestellt, unterliegt er vollumfänglich der Transparenzpflicht.

💡 Merke: Übergangsregelungen für Altinhalte (vor dem 02.08.2026)

Deepfakes (Bild/Ton/Video): Erstellung vor dem Stichtag → Keine nachträgliche Kennzeichnungspflicht (auch bei Veröffentlichung nach dem Stichtag).

Öffentliche Texte: Erstellung UND Veröffentlichung vor dem Stichtag → Keine Pflicht. Wurde der Text erst nach dem Stichtag veröffentlicht → Kennzeichnungspflichtig!

Empfehlung der EU-Kommission: Auch wenn für vor dem Stichtag erstellte Altinhalte rechtlich oft keine strikte Pflicht besteht, wird eine freiwillige Nachkennzeichnung im Sinne von Transparenz und Good Practice empfohlen.


1 Vgl. Dr. Thomas Schwenke, Rechtsanwalt für Digitalrecht: Neue KI-Kennzeichnungspflichten ab dem 2. August 2026 ↩